Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 311 Seiten
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unterstellt, sind die finanziellen Auswirkungen deutlich geringer und betragen zwischen 20 bis 30 Millionen Franken.
f) Erhebungswirtschaftlichkeit (Verwaltung)
Sowohl im Bereich der externen Kontrollen als auch bei internen Revisionen ergibt sich ein gewisser Minderaufwand.
6.11 Änderung der Besteuerung von Elektrizität und Gas
6.11.1 Ausgangslage
Nach heutigem Recht gelten Gas und Elektrizität als Gegenstände (Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 73 Absatz 2 Buchstabe b MWSTG). Verkäufe von Gas und Elektrizität fallen deshalb nicht unter den Begriff der Dienstleistung, sondern sind Lieferungen. Der Ort der Lieferungen von Gas und Elektrizität bestimmt sich auch dann nach den Regeln über den Ort der Lieferung (Artikel 13 MWSTG), wenn solche Umsätze grenzüberschreitend erbracht werden. Soweit es sich um grenzüberschreitend getätigte Lieferungen von Elektrizität handelt, sieht die Praxis heute für die Besteuerung solcher Umsätze eine Sonderregelung vor (vgl. Merkblatt Nr. 22 der ESTV betreffend Import, Export sowie Transit von elektrischer Energie [Strom]). Dienstleistungen im Bereich der Verteilung von Gas und Elektrizität gelten als dort erbracht, wo der Empfänger der Dienstleitung seinen Sitz hat (Empfängerortsprinzip).
6.11.2 Reformmöglichkeit
Beschreibung der Reformmöglichkeit: Mit Richtlinie 2003/92/EG hat der Rat der Europäischen Union am 7. Oktober 2003 die 6. EG-Richtlinie über die Harmonisierung der Umsatzsteuern hinsichtlich der Vorschriften über den Ort der Lieferung von Gas und Elektrizität geändert.261 In Anbetracht dieser Rechtslage könnten auch im Mehrwertsteuergesetz diejenigen Revisionen vorgenommen werden, welche die Änderungsrichtlinie zur 6. EG-Richtlinie in Bezug auf die Lieferungen von Gas und Elektrizität den Mitgliedstaaten aufträgt.
Bei den in der 6. EG-Richtlinie vorgenommenen Änderungen geht es vorab um die nachfolgend dargestellten Bereiche:
6.11.2.1 Ort der Lieferung von Gas und Elektrizität
Umsätze von Gas und Elektrizität bleiben zwar Lieferungen von Gegenständen. Für die Bestimmung des Ortes solcher Lieferungen wäre jedoch entsprechend dem geänderten EG-Richtlinienrecht im Mehrwertsteuergesetz festzuhalten, dass die Besteuerung der Umsätze von Gas und Elektrizität am Ort des Empfängers der Leistung erfolgt (sog. Empfängerortsprinzip, vgl. Art. 5 Abs. 1 E-MWSTG). Ist der Empfänger von Lieferungen der in Frage stehenden Energieträger im Ausland ansässig, handelt es sich damit um einen Auslandumsatz, welcher nicht der schweizerischen Mehrwertsteuer unterliegt.
261 ABl.EU Nr. L 260 vom 11. Oktober 2003, S. 8 f.