Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 311 Seiten
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vornherein beispielsweise für ihren eigenen privaten Bedarf oder für eine nach Artikel 18 MWSTG von der Steuer unecht befreite Tätigkeit verwendet.
Von diesen Grundsätzen gibt es jedoch Ausnahmen. So sind Ausgaben für Verpflegung und Getränke nur zur Hälfte zum Vorsteuerabzug zugelassen, selbst wenn sie für ausschliesslich steuerbare Zwecke verwendet werden.
Beispiel:
Die Maschinen AG erbringt ausschliesslich steuerbare Leistungen. Sie lädt einen wichtigen Kunden im Anschluss an eine Besprechung ins Restaurant X ein. Auf der Rechnung über Fr. 410.-- lasten Fr. 28.96 Mehrwertsteuer. Die Maschinen AG kann davon in ihrer Abrechnung mit der ESTV nur 50 Prozent, d. h. Fr. 14.48 als Vorsteuer abziehen.
Der Grund für diesen teilweisen Ausschluss des Vorsteuerabzugs liegt darin, dass Ausgaben für Verpflegung und Getränke auch bei einer steuerpflichtigen Person zumindest teilweise als Endkonsum zu betrachten sind.
6.10.2 Reformmöglichkeit: Voller Vorsteuerabzug bei Ausgaben für Verpflegung
Im Entwurf der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrats zum Mehrwertsteuergesetz260 war vorgesehen, dass auf allen Leistungen, die für geschäftlich begründete Zwecke bezogen werden, der volle Vorsteuerabzug vorgenommen werden kann. Eine Mehrheit in beiden Räten ging aber mit dem Bundesrat darin einig, dass Ausgaben für Verpflegung und Getränke mindestens teilweise Endkonsum-Charakter haben.
Beschreibung der Reformmöglichkeit: Mit Blick auf die mit Hilfe dieser Vorlage angestrebten Vereinfachungen im Mehrwertsteuergesetz stellt der Bundesrat die Aufhebung dieser Kürzung des Vorsteuerabzugs zur Diskussion. Auch für Ausgaben für Verpflegung und Getränke würden also die allgemeinen Grundsätze des Vorsteuerabzugs gelten. Eine Kürzung müsste nur noch dann vorgenommen werden, wenn der in Rede stehende Aufwand sowohl für steuerbare als auch für von der Steuer unecht befreite Zwecke verwendet wird.
a) Auswirkungen auf die steuerpflichtigen Personen
Die zur Diskussion gestellte Regelung stellt für die effektiv abrechnenden steuerpflichtigen Personen eine Vereinfachung dar. Es wird zudem eine Fehlerquelle eliminiert, welche für viele steuerpflichtige Personen bei Kontrollen durch die ESTV zu Nachbelastungen führt.
b) Volkswirtschaftliche Auswirkungen
Volkswirtschaftlich ist die Reformmöglichkeit einerseits positiv, andererseits negativ zu werten. Positiv wirkt sich aus, dass der Entrichtungsaufwand der steuerpflichtigen Personen abnimmt und die taxe occulte vermindert wird. Negativ zu werten ist hingegen, dass damit ein zusätzlicher Teil des Endkonsums nicht mehr besteuert wird, was dem Ziel einer umfassenden Konsumsteuer entgegenwirkt.
260 Bericht vom 28. August 1996, BBl 1996 713 ff.