Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 311 Seiten

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braucht“ sind (D-UStR Abschn. 276a). In Ausnahmefällen kann es jedoch vorkommen, dass auch ungebrauchte Gegenstände in den Anwendungsbereich der Differenzbesteuerung fallen (z. B. Verkauf eines Personenwagens, den eine Privatperson an einer Verlosung gewonnen hat).

Die Gemeinschaftsregelung entspricht also der in der Schweiz aktuell gültigen Margenbesteuerungsregelung. Die Reformmöglichkeit und erst recht der Vorschlag der Arbeitsgruppe Spori sind nicht euro-kompatibel.

e) Auswirkungen auf die Steuererträge des Bundes

Wie die oben stehenden Fallbeispiele 2, 4 und 5 aufzeigen, führt die Neu-Regelung in Fällen von grenzüberschreitenden Transaktionen und Weiterverkäufen mit Verlust, aber auch dort, wo steuerpflichtige Abnehmer von margenbesteuerten Gegenständen den Vorsteuerabzug vornehmen können, zu Mindereinnahmen gegenüber der heutigen Regelung. Diese Mindereinnahmen werden auf jährlich voraussichtlich 30 bis 40 Millionen Franken geschätzt.

f) Erhebungswirtschaftlichkeit (Verwaltung)

Die Neuregelung bewirkt eher einen erhöhten als einen geringeren Verwaltungsaufwand. Neu soll der Vorsteuerabzug auch aufgrund von Belegen, die von nichtsteuerpflichtigen, nicht buchführungspflichtigen Personen erstellt worden sind, möglich sein.259 Solche Belege müssen von den Belegen von steuerpflichtigen Personen unterschieden werden können, die ohne Steuer ausgestellt werden (z. B. unecht befreite Umsätze, Meldeverfahren usw.) und deshalb nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen. Dass nun Belege ohne Ausweis der Steuer in grossem Umfang zum Vorsteuerabzug berechtigen sollen, wird unweigerlich zu erheblichen Problemen führen. Die Nachteile der steuerpflichtigen Wiederverkäufer gebrauchter Waren gegenüber privaten Verkäufern von gebrauchten Gegenständen werden mit der bisherigen Ausgestaltung der Margenbesteuerung genügend kompensiert. Der Umstand, dass gewisse Gegenstände von nichtsteuerpflichtigen Unternehmern in den Wirtschaftkreis eingeführt werden können, ist auf das Vorhandensein von unecht befreiten Umsätzen und auf die Umsatzlimite bei der obligatorischen Steuerpflicht zurückzuführen. Die sich ergebenden Nachteile können in vielen Fällen durch die Option für die Steuerpflicht beseitigt werden.

6.10 Vorsteuerabzug bei Ausgaben für Verpflegung

6.10.1 Ausgangslage

Verwendet eine steuerpflichtige Person Gegenstände und Dienstleistungen für einen steuerbaren Zweck, so kann sie in ihrer Steuerabrechnung mit der ESTV die ihr von anderen steuerpflichtigen Personen in Rechnung gestellte Steuer, die von ihr für den Bezug von Dienstleistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland deklarierte Steuer und die von ihr auf der Einfuhr von Gegenständen entrichtete oder zu entrichtende Einfuhrsteuer als Vorsteuer in Abzug bringen. Nicht abziehbar ist dagegen die Vorsteuer, wenn die steuerpflichtige Person die Gegenstände und Dienstleistungen von

259 Dies ist heute nur dort möglich, wo steuerpflichtige Personen Urprodukte bei nicht steuerpflichtigen Urproduzenten beziehen.