Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 311 Seiten
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6.11.2.2 Dienstleistungen im Bereich der Verteilung von Gas und Elektrizität
Die Lieferung von Gas und Elektrizität erfolgt über Verteilungsnetze, zu denen Netzbetreiber Zugang gewähren. Zur Vermeidung von Doppel- oder Nichtbesteuerungen wären die Bestimmungen über den Ort der Erbringung von Übertragungs- und Fernleitungsdienstleistungen mit der erwähnten Änderungsrichtlinie der EG vom 7. Oktober 2003 zu harmonisieren. Entsprechend der Ergänzung des Artikels 9 Absatz 2 Buchstabe e der 6. EG-Richtlinie müsste die Gewährung des Zugangs zu diesen Verteilnetzen ebenfalls dem Empfängerortsprinzip unterstellt werden. Nach dem vorliegenden Entwurf und in Übereinstimmung mit der heute noch geltenden Regelung werden diese Dienstleistungen am Ort besteuert, an dem der Erbringer seinen Sitz hat.
6.11.2.3 Einfuhr von Gas und Elektrizität
Sollte neu die Einfuhr von Gas und Elektrizität nicht mehr als Einfuhr von Gegenständen, für deren Besteuerung grundsätzlich die EZV zuständig ist, sondern über die Regeln erfasst werden, die für grenzüberschreitend erbrachte Dienstleistungen gelten, müsste im Artikel 39 E-MWSTG eine neue Ziffer eingefügt werden, welche die Einfuhr von Gas und Elektrizität von der Steuer befreit.
Heute wird Gas von der EZV bei der Einfuhr ohne grossen Aufwand besteuert und statistisch erfasst. Die EZV hat dazu ein Kompetenzzentrum bei einem Zollamt eingerichtet. Sieht das Abgabenrecht eine VOC-Lenkungsabgabe auf Gas vor, würde diese bei der Einfuhr ebenfalls von der EZV erhoben.
Demgegenüber erhebt die ESTV die Steuer auf eingeführter Elektrizität. Das vom Parlament verabschiedete revidierte Zollgesetz, welches voraussichtlich auf den 1. Mai 2007 in Kraft treten wird, sieht jedoch in Artikel 46 vor, dass der Bundesrat das Zollveranlagungsverfahren für elektrische Energie zu regeln hat. Die EZV erhält mit dieser Bestimmung ein Instrument, die Elektrizität bei der Einfuhr zu besteuern. Ziel ist es, für elektrische Energie ebenfalls ein möglichst einfaches Zollveranlagungsverfahren zu schaffen (analog Gas).
Grundsätzlich wird auch der elektrische Strom als Ware betrachtet (vgl. Tarifnummer 2716.0000 sowie Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 73 Absatz 2 Buchstabe b MWSTG). Elektrischer Strom ist auch in den internationalen Richtlinien der UNO als Ware definiert (International Merchandise Trade Statistics, Concepts and Definitions, Series M, No. 52, Ref. 2, New York 1998); er soll auch in der schweizerischen Handelsstatistik als Ware erfasst werden.
a) Auswirkungen auf die steuerpflichtigen Personen
Von der Änderung der Besteuerung der grenzüberschreitend erbrachten Lieferung von Gas über Pipelines und Elektrizität über das Leitungsnetz wären zur Zeit weniger als 100 steuerpflichtige Personen betroffen. Sie hätten die von einem im Ausland ansässigen Unternehmen bezogenen Lieferungen von Gas und Strom analog des Bezugs von Dienstleistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland in der periodischen Abrechnung mit der ESTV zu deklarieren. Sollte der Gas- und Elektrizitätsmarkt liberalisiert werden, wird die Anzahl der betroffenen steuerpflichtigen Personen zunehmen; die ausländischen Anbieter werden sich im Inland als steuerpflichti-