Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 311 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 287Fedlex · Erläuternder Bericht
empfängerin einen Teil ihrer Vorleistungen im Meldesystem - und damit steuerentlastet - von einem effektiv abrechnenden Leistungserbringer beziehen, würde ihr zu viel Vorsteuer pauschal angerechnet. Würde sie demgegenüber einen Teil ihrer Leistungen im Meldesystem mit der ESTV abwickeln, dann würde ihr mit der Versteuerung der übrigen Umsätze zum Saldosteuersatz nicht mehr die ganze angefallene Vorsteuer pauschal angerechnet, womit die Leistung entsprechend mit taxe occulte belastet übertragen, dem effektiv abrechnenden Leistungsempfänger jedoch nicht auch ein entsprechender Vorsteuerabzug offen stehen würde. Im Ergebnis resultiert aus der parallelen Anwendung von Saldosteuersatzmethode und Meldesystem also in beiden Konstellationen eine Abweichung gegenüber dem Zustand, wie er ohne Meldesystem bestünde. Deshalb dürften nach Saldosteuersätzen abrechnende steuerpflichtige Personen weder als Leistungserbringer noch als Leistungsempfänger ins Meldesystem integriert werden.
Natürlich könnte man ins Auge fassen, ob und wie sich besagte Abweichungen mittels eines entsprechenden Korrekturmechanismus ausgleichen liessen. Allenfalls könnten entsprechende Korrekturen im Deklarationsverfahren vorgenommen werden, indem der nach Saldosteuersätzen abrechnende Leistungsempfänger seinen steuerentlasteten Bezug (analog einem Dienstleistungsbezug aus dem Ausland) zu versteuern hätte. Auf diese Weise könnten mit Saldosteuersätzen abrechnende steuerpflichtige Personen als Empfänger von Leistungen ins Meldesystem integriert werden. Kein Korrektiv ist jedoch ersichtlich, welches einen Einbezug als Erbringer von Leistungen ermöglichen würde. Durch die Einführung und Umsetzung derartiger Korrekturmechanismen würde jedoch die durch ein allgemeines Meldesystem angestrebte Vereinfachung in wesentlichem Masse rückgängig gemacht. Ausserdem würde die Abrechnung nach Saldosteuersätzen erschwert. Viel einfacher erscheint es da, Steuerpflichtige, welche nach Saldosteuersätzen abrechnen, gar nicht erst ins Meldesystem zu integrieren, d. h. das vorgeschlagene Meldesystem in solchen Fällen nicht zur Anwendung zuzulassen.
Da es auch nach der in dieser Vorlage vorgeschlagenen Gesetzesreform weiterhin von der Steuer unecht befreite Bereiche geben wird, steht überdies fest, dass auch unter dem neuen Meldesystem Korrekturen notwendig sind, wenn der Empfänger der Leistung diese ganz oder teilweise für einen steuerbaren Zweck verwendet. Der Empfänger hat auf dieser Leistung die Eigenverbrauchssteuer zu entrichten. Alternativ könnte das Meldeverfahren in solchen Fällen auch verwehrt werden. Diesfalls wäre das Meldeverfahren an die Auflage zu koppeln, dass der steuerpflichtige Leistungsempfänger die Lieferung zu einem steuerbaren Zweck verwendet. Die entsprechende Kontrolle hätte durch den Leistungserbringer zu erfolgen.
Im Fall der Einführung eines allgemeinen Meldeverfahrens würde sich das bestehende Meldeverfahren (Art. 47 Abs. 3 MWSTG) erübrigen bzw. müsste in dem Sinne umformuliert werden, dass davon nur noch das steuerliche Vorgehen bei der unentgeltlichen Übertragung eines Gesamt- oder Teilvermögens erfasst wird.
Der grosse Vorteil des vorgeschlagenen Systemwechsel liegt darin, dass die Vorsteuerbetrugsrisiken des heutigen Systems erheblich reduziert werden könnten.
Offen ist allerdings, ob der Systemwechsel nicht wiederum neue Risiken in sich bergen würde: So würde die Wahrscheinlichkeit eines Steuerbetrugs bei Umsätzen mit Endverbrauchern sicherlich ansteigen, weil die weggefallene Vorsteuerbelastung die Gewinnmarge bei Nichtablieferung der Mehrwertsteuer drastisch erhöhen würde.