Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 311 Seiten

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Nicht zu den „systembedingten Ausnahmen“ gehören hingegen die heute aus politischen Gründen, insbesondere sozialpolitischen Gründen, ausgenommenen Umsätze, vor allem in den Bereichen Gesundheitswesen, Sport, Kultur und Bildung.

1.2.4 Warum ein Einheitssatz?

Das geltende Mehrwertsteuerrecht kennt einen Normalsatz von 7,6 Prozent sowie einen reduzierten Satz von 2,4 Prozent und einen Sondersatz von 3,6 Prozent für Beherbergungsleistungen. Der reduzierte Satz findet insbesondere Anwendung, soweit Güter des täglichen Bedarfs betroffen sind. Dieser tiefere Satz wird sozial- und verteilungspolitisch begründet und soll vor allem die unteren Einkommensschichten entlasten, indem die Mehrwertsteuer ein progressiv wirkendes Element erhält.

Ob ein Einheitssatz oder ob mehrere, nach Produktkategorien abgestufte Sätze angewendet werden sollen, kann unter den Gesichtspunkten der Verteilung, der Effizienz, der Erhebungs- und Entrichtungskosten sowie polit-ökonomisch diskutiert werden.

1.2.4.1 Verteilung

Die in der Realität existierenden differenzierten Steuersätze werden in aller Regel verteilungspolitisch begründet. Durch reduzierte Steuersätze für Güter des Grundbedarfs – und allenfalls durch erhöhte Sätze für Luxusgüter – lassen sich in eine Mehrwertsteuer progressiv wirkende Elemente einbauen.

Gegen eine solche Konzeption lässt sich einwenden, dass sie nicht zwischen horizontaler und vertikaler Gerechtigkeit unterscheidet.43 Es mag sein, dass gewisse Luxusgüter vorwiegend von wohlhabenden Bürgern nachgefragt werden, und man kann sich eine stärkere steuerliche Belastung der Wohlhabenden durchaus vorstellen, aber dies führt nicht an der Tatsache vorbei, dass auch wenig begüterte Personen Luxusgüter kaufen, während manche Reiche sie nicht kaufen. Steuern und ebenso Subventionen auf speziellen Gütern, und als solche lassen sich differenzierte Mehrwertsteuersätze interpretieren,44 schliessen horizontale Gerechtigkeit aus und verletzen damit das Leistungsfähigkeitsprinzip.

Manche EU-Länder haben in den letzten Jahren realisiert, dass es kostengünstiger ist, die hohen Einkommen durch Anpassungen in der persönlichen Einkommenssteuer statt indirekt über die Mehrwertsteuer zu besteuern.45 Dementsprechend ha-

43 Vgl. z. B. Homburg, Stefan; Allgemeine Steuerlehre, 2. Auflage; München: Vahlen, 2000, S.221.

44 Auf Zwischenproduktebene ist eine Steuersatzdifferenzierung – etwa in Form eines ermässigten Satzes für bestimmte Produktgruppen – wirkungslos, weil das auf der Zwischenstufe entstehende Mehrwertsteueraufkommen vom Unternehmen der jeweils nächsten Stufe als Vorsteuer geltend gemacht werden kann. Auf Endproduktstufe kann der ermässigte Satz jedoch als Kombination einer Besteuerung zum Normalsatz mit einer Subvention auf spezielle Güter interpretiert werden. Je nach Elastizitäten werden demnach die Anbieter oder die Nachfrager der ermässigt besteuerten Güter begünstigt. Bei Annahme eines elastischen Angebots liegt die Inzidenz der Steuersubvention überwiegend oder ganz bei den Nachfragern. In manchen europäischen Ländern unterliegen gewisse Güter einem erhöhten Satz, den man entsprechend als Kombination von Normalsatz und einer Steuer auf spezielle Güter auffassen kann.

45 Vgl. Cnossen Sijbren; Global Trends and Issues in Value Added Taxation; OcƒEB Research Memorandum 9802, 1998.