Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 311 Seiten

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fensichtlich ist hingegen, ob die Finanzdienstleistungen näher beim Fall 1 oder beim Fall 2 liegen.

1.2.3.4 Ausnahmen, die nicht aufgehoben werden können

Es gibt allerdings gewisse Umsätze, bei denen erhebliche erhebungstechnische Schwierigkeiten bestehen, sie im System der Mehrwertsteuer zu erfassen. Diese Umsätze, die nachfolgend abschliessend aufgelistet werden, müssen „systembedingt“34 weiterhin von der Mehrwertsteuer unecht befreit werden:

Finanzdienstleistungen (Kreditgeschäft, Bürgschaften, Garantien und andere Sicherheitsleistungen sowie Devisen- und Notenhandel):

Diese Kategorien von Finanzdienstleistungen werden im Rahmen einer Vermittlung erbracht, für welche die Preise oder die Entgelte lediglich in Form einer Marge (Zins- oder ähnliche Marge) erscheinen. Das Problem bei einer Besteuerung solcher Finanzumsätze besteht mithin darin, dass sich die Wertschöpfung nicht auf der Basis jedes einzelnen Umsatzes ermitteln lässt, was für die Anwendung des Vorsteuerabzuges im System der Mehrwertsteuer aber unerlässlich wäre. Heute dürften weniger als 10 Prozent aller Bankdienstleistungen an inländische Endverbraucher der MWST unterstellt sein. Für die ausgenommenen Dienstleistungen wird kein Vorsteuerabzug gewährt, selbst wenn sie an ausländische Kunden oder an inländische Steuerpflichtige ergehen. Damit werden die Dienstleistungserbringer mit einer taxe occulte belastet, die sie an ihre Kunden überwälzen, auch die ausländischen Kunden. Die taxe occulte beläuft sich auf rund 800 Millionen Franken. Dazu kommen die oft nicht leichten Abgrenzungen zwischen steuerbaren und ausgenommenen Umsätzen (z. B. Factoring). Obwohl dies für eine Aufhebung der Ausnahmen im Bereich der Bankdienstleistungen sprechen würde, ist der Status quo aus den folgenden vier Gründen fortzuführen:

∑ Das Kreditgeschäft der Banken sowie der Zahlungsverkehr (Wertübertragungen)

stehen nach überzeugender Auffassung im Grunde ausserhalb des Anwendungsbereichs einer Konsumsteuer, da diese Leistungen nicht zu einem privaten Verbrauch von Gütern und Dienstleistungen führen, sondern einen solchen lediglich vorbereiten.

∑ Die theoretischen Modelle zu einer umfassenden Besteuerung der Wertschöp-

fung von Banken mit einem Cash-Flow-System35 stehen ausserhalb eines MWST-Systems, sind nicht ausgereift und bei Banken nirgends umgesetzt. Auch die EU zieht sie zurzeit nicht in Betracht36.

∑ Ausser der taxe occulte von etwa 800 Millionen Franken würden durch eine Un-

terstellung auch die Einnahmen aus der Umsatzabgabe von rund 1,6 Milliarden Franken zumindest teilweise in Frage gestellt.

∑ Heute ist das Aufkommen aus der taxe occulte in dieser Branche so gross, dass

sich mit einer umfassenden Unterstellung der Bankdienstleistungen (Margen-

34 Der Ausdruck „systembedingt“ ist nicht ganz korrekt. Theoretisch könnten auch diese Leistungen besteuert werden, aber der Aufwand für die Besteuerung wäre zu hoch und stünde in keinem Verhältnis zum Ertrag.

35 vgl. Bericht „10 Jahre MWST“, Ziff. 4.1.4.2.2.

36 Vgl. Konsultationspapier der Europäischen Kommission zur Modernisierung der Mehrwertsteuerpflichten für Finanzdienstleistungen und Versicherungsdienstleistungen, Ziff. 4.1.