Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 311 Seiten

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und Kommissionsgeschäft) nach einem Cash-Flow-System kaum ein Mehrertrag ergäbe. Dasselbe gilt, wenn das Kommissionsgeschäft der Banken breiter unterstellt wird, als das heute der Fall ist.37 Dieser erstaunliche Schluss beruht auf dem Umstand, dass der überwiegende Teil der Bankdienstleistungen an Empfänger im Ausland (wofür eine echte Befreiung gewährt werden müsste) erbracht wird oder an steuerpflichtige Empfänger im Inland (welche in den Genuss des Vorsteuerabzugs kommen). Ferner ist die teilweise Konkurrenz zu den Stempelabgaben zu beachten. Eine „doppelte“ Besteuerung ist noch nie und nirgends in Betracht gezogen worden.

Wollte man selektiv solche Kommissionsgeschäfte unterstellen, bei denen heute weder die MWST noch die Stempelabgaben erhoben werden, so ist auch hier zu bedenken, dass sich auf Grund des hohen Anteils an Ausland- und Firmenkundengeschäften keine oder bestenfalls geringfügige Mehreinnahmen ergeben, denen der zusätzliche Regulierungs-38 und Erhebungsaufwand sowie das Risiko der Abwanderung dieser Geschäfte aus der Schweiz gegenüberzustellen sind.

Versicherungsdienstleistungen:

Bei diesen Umsätzen stellt sich, wie bei den Finanzdienstleistungen der genannten Arten, ein ähnliches Problem. Auch hier besteht die Schwierigkeit, für jede einzelne Versicherungsdienstleistung die genaue Gegenleistung festzulegen. Die für einen bestimmten Versicherungsumsatz vom Versicherungsnehmer zu bezahlende Prämie ist mithin nicht die zutreffende Basis, welche als Entgelt hiefür herangezogen werden kann. Denn der Gesamtwert einer solchen Dienstleistung bemisst sich als Differenz zwischen den Zahlungseingängen des Versicherers in Form von Prämieneinnahmen und des auf den Anlagen erwirtschafteten Ertrages einerseits und den Zahlungen des Versicherers in Form von Schadenersatzleistungen und Rückkäufen von Versicherungen andererseits. Eine exakte Bemessung des solcherart ermittelten Gesamtwertes lässt sich für einen einzelnen Versicherungsumsatz nicht bestimmen.

Die Kerndienstleistungen der Versicherungs- und Rückversicherungsbranche sowie die Tätigkeiten als Versicherungsvertreter oder –makler sind heute von der MWST ausgenommen. Dafür wird kein Vorsteuerabzug gewährt, selbst wenn die Dienstleistungen an ausländische Kunden oder inländische Firmenkunden erbracht werden. Damit werden die Dienstleistungserbringer auch in dieser Branche mit einer taxe occulte von rund 700 Millionen Franken belastet.

Eine Besteuerung der Versicherungsleistungen nach einem Cash-Flow-System ist zwar theoretisch möglich, jedoch – wie bei den Banken – nicht praxiserprobt und nicht eurokompatibel: Sie kommt nicht in Betracht. Denkbar wäre hingegen die Besteuerung der Sachversicherungen (einschliesslich Unfall-, Kranken- und Haftpflichtversicherung) nach der Methode, wie sie zurzeit in Neuseeland zur Anwendung gelangt.39 Diese Methode führt an sich zu sachgemässen Ergebnissen, indem sie die Risikointermediationsleistung der Versicherung so besteuert, dass nur der inländische Konsum belastet wird und keine taxe occulte entsteht. Auch werden Dop-

37 Berechnungen der ESTV zeigen, dass sich bei Besteuerung aller Kommissionen der Banken lediglich Mehreinnahmen von 89 Mio. Franken ergeben. Zusätzlich zu berücksichtigen wäre ein Ausfall bei der Umsatzabgabe (Aufkommen 2005: 1,6 Mrd. Franken), wenn diese im Kollisionsbereich aufgehoben werden müsste.

38 Es müssten Regeln für den Fall „impliziter“ Kommissionsentgelte eingeführt werden.

39 Zur Beschreibung dieses so genannten Neuseeland-Modells s. hinten unter Ziff. 6.4.2.