Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 311 Seiten

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pelbelastungen mit den Leistungen der Schadensbehebung vermieden. Folgende schwerwiegende Probleme bleiben aber bestehen:

∑ Es gibt für die Branche einen erheblichen Umstellungsaufwand, und es besteht

wohl auch das Risiko einer gewissen Geschäftsverlagerung ins Ausland.

∑ Die Lebensversicherung (inkl. berufliche Vorsorge) kann aufgrund des Sparan-

teils in der Prämie nicht nach dem neuseeländischen Modell besteuert werden, sondern dürfte vielmehr wie die Finanzdienstleistungen ausgenommen bleiben, womit sich für die Versicherer das Problem einer Ungleichbehandlung ihrer Versicherungsprodukte (und damit keine Vereinfachung) ergibt.

∑ Die Belastung von Prämien der Kranken- und Unfallversicherungen würde als

besondere Härte erscheinen.

∑ Wie bei den Finanzdienstleistungen ist die Umstellung für den Fiskus nachteilig:

Es sind bei einer Besteuerung aller Sachversicherungen nach dem neuseeländischen Modell mit Mindereinnahmen von 138 Millionen Franken zu rechnen. Auch hier gäbe es zudem eine Kollision mit der Stempelabgabe auf Versicherungsprämien, die im Jahr 2005 636 Millionen Franken aus dem Sachversicherungsgeschäft einbrachte.

Verfügungsgeschäfte und Gebrauchsüberlassungen bei Immobilien:

Aufgrund der geltenden Ausnahmeregelung (Art. 18 Ziff. 20, 21 und 24 MWSTG) muss der Grundeigentümer das Entgelt aus Verkauf oder Vermietung grundsätzlich nicht versteuern. Dafür kann er für die auf ihn überwälzte MWST bei der Erstellung, dem Umbau oder dem Unterhalt des Gebäudes sowie den diesbezüglichen Heiz-, Betriebs- und Nebenkosten keinen Abzug geltend machen. Die sich daraus ergebende taxe occulte hat grosse Ausmasse (ca. 1,2 Milliarden Franken). Sie ist gewissermassen der Ersatz („Proxy“) für die unterbleibende mehrwertsteuerliche Erfassung des Immobilienumsatzes. Da die taxe occulte aber auf der letzten Wertschöpfungsstufe anfällt, entsteht eine Unterbesteuerung und hat deshalb nur geringe Verzerrungen zur Folge.

Bei Immobilien ist zu unterscheiden zwischen Geschäfts- und Wohnliegenschaften. Bei ersteren stellt sich die Frage der Besteuerung weniger. Denn steuerpflichtige Mieter oder Käufer von Immobilien, die die Immobilie für einen geschäftlichen Zweck nutzen, können eine allfällige überwälzte Mehrwertsteuer wieder abziehen (Vorsteuerabzug). Gerade steuerpflichtige Unternehmen haben deshalb häufig ein Interesse daran, Immobilientransaktionen im steuerbaren Bereich durchführen zu können. Aus diesem Grund wird im Gesetzesentwurf vorgeschlagenen, die Möglichkeit der freiwilligen Versteuerung von Geschäftsliegenschaften grundsätzlich immer zuzulassen.40

Bei zu Wohnzwecken genutzten Immobilien ist die Situation jedoch schwieriger. Vom System her könnten die Mietzinsen besteuert werden. Aus Gründen der Rechtsgleichheit müssten dann aber bei den selbstbewohnten Immobilien auch die Eigenmietwerte besteuert werden, was im System der Mehrwertsteuer schwer machbar ist. Es soll deshalb bei der heutigen Lösung (unechte Befreiung) bleiben. Die Wohnbauinvestitionen werden als Lieferungen (Arbeiten an Bauwerken durch Bauunternehmer) und Dienstleistungen (Architektur- und Ingenieurarbeiten) besteuert, und zwar sowohl, wenn sie vom Eigentümer des selbstgenutzten Wohneigen-

40 Vgl. Art. 15 Abs. 1 Bst. b E-MWSTG.