Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 311 Seiten
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tums bezogen werden als auch dann, wenn solche Leistungen an die Vermieter von Wohnimmobilien erbracht werden. Die Möglichkeiten und die Folgen einer gänzlichen Aufhebung der Steuerausnahme im Immobilienbereich werden hinten in Ziffer 6.6.2 ausführlich dargestellt.
Leistungen der öffentlichen Hand, soweit diese in Ausübung hoheitlicher Ge-
walt erfolgen:
Leistungen, welche Gemeinwesen (namentlich Bund, Kantone, Gemeinden) in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbringen, kennzeichnen sich dadurch, dass hier der Hoheitsträger dem Leistungsadressaten gegenüber in einer übergeordneten Stellung oder, wie man auch sagt, mit Zwangsgewalt auftritt. Es handelt sich um Leistungen im Rahmen von staatlichen Monopolen. Eine Nichtbesteuerung solcher Tätigkeiten verursacht keine Wettbewerbsverzerrungen, weil keine (potenziellen) privaten Konkurrenten bestehen. Allerdings muss der Kreis dieser – nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung – nicht „marktfähigen“ Leistungen streng auf diejenigen Tätigkeiten von Gemeinwesen beschränkt bleiben, bei denen die erwähnte Zwangsgewalt oder der genannte Monopolcharakter klar vorhanden ist.
Im Prinzip könnte die Mehrwertsteuer auch auf hoheitlichen Leistungen erhoben werden. Es handelt sich somit – streng genommen – nicht um eine systembedingte Ausnahme. Gegen die Unterstellung unter die Mehrwertsteuer spricht jedoch der Zwangskonsumcharakter. Es soll kein Anreiz geschaffen werden, dass der Staat Zwangskonsum verordnet, um so zu zusätzlichen Mehrwertsteuereinnahmen zu kommen. Um das taxe-occulte-Problem zu vermeiden, wäre an sich auch eine echte Befreiung denkbar. Dagegen spricht aber, dass diese Option aus Sicht der Steuerpflichtigen sehr attraktiv wäre, weswegen ein starker Druck auf die Ausweitung des Katalogs der hoheitlichen Leistungen entstünde. Die Möglichkeiten und die Folgen einer weitergehenden Besteuerung hoheitlicher Leistungen werden hinten in Ziffer 6.7.2 ausführlich dargestellt.
Urproduktion:
Auch hier sind es nicht in erster Linie systembedingte Gründe, weswegen die Landwirtschaft im Rahmen der Mehrwertsteuer nicht besteuert werden könnte. Deshalb rechtfertigt es sich eigentlich nicht, die Landwirtschaft steuerlich anders zu behandeln als andere Wirtschaftszweige. Die Besteuerung der Urproduktion würde aber dazu führen, dass die Zahl der obligatorisch Steuerpflichtigen um rund 25’000 zunähme,41 wobei es sich fast ausschliesslich um kleine Unternehmen handelte. Damit ginge für die ESTV ein erheblicher Anstieg der Erhebungskosten einher. Die zusätzliche Arbeit führte zu einem Mehrbedarf von rund 40 Stellen gegenüber dem heutigen Personalbestand. Und die neuen Steuerpflichtigen würden mit Entrichtungskosten zusätzlich belastet. Zieht man ausserdem in Betracht, dass die Marktsituation im Landwirtschaftssektor aufgrund der hohen Subventionen verzerrt ist, und dass der geschaffene Mehrwert in der Landwirtschaft im Vergleich zu anderen Sektoren gering ist, rechtfertigt sich eine Besteuerung der Landwirtschaft nicht. Die Problematik der taxe occulte spielt in diesem Sektor sodann keine Rolle, da sie durch das Instrument des pauschalierten Vorsteuerabzugs eliminiert wird.42
41 Bei einer Mindestumsatzgrenze für die Steuerpflicht von 100’000 Franken. Dazu kämen nochmals bis zu 25'000 Betriebe, die für die freiwillige Steuerpflicht optieren würden, weil der pauschalierte Vorsteuerabzug gestrichen werden müsste.
42 Art. 23 Abs. 4 E-MWSTG.