Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 311 Seiten

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heute technisch nicht möglich ist, die Steuerbemessungsgrundlage korrekt zu bestimmen. Mit der konsequenten Reduktion der Ausnahmen wird der Entrichtungs- und Erhebungsaufwand für die Steuerpflichtigen und die Verwaltung stark reduziert. Zudem wird die Transparenz über die Steuerbelastung erhöht. Die radikale Vereinfachung reduziert nämlich die bestehende Schattensteuer (taxe occulte), wodurch die Volkswirtschaft von einem merklichen Wachstumsimpuls profitieren kann.

Die Einführung eines MWST-Einheitssatzes ist machbar. In Dänemark oder der Slowakei werden auf weit höherer Ebene als in der Schweiz Einheitssätze angewendet (Dänemark: 25 %, Slowakei: 19 %). Der Steuersatz von 6 Prozent und die Aufhebung der Ausnahmen führt für den Konsumenten bei vielen Produkten wie Häuser, Autos, Möbel oder Elektronikgeräten zu einer Steuererleichterung. Bei den heute reduziert besteuerten Gütern namentlich des Nahrungsmittel- und des Gesundheitsbereichs ist hingegen mit einer Mehrbelastung zu rechnen. Diese Mehrbelastung hält sich indessen in Grenzen. Für die einkommensschwächeren zwei Fünftel der Haushalte ist mit einer Mehrbelastung von 14 Franken pro Haushalt und Monat zu rechnen. Ausserdem profitieren heute obere Einkommensschichten im Vergleich zu tieferen Einkommensschichten von reduzierten Steuersätzen viel mehr: Für jeden Franken, um den die Steuerlast eines Haushaltes der untersten Einkommensklasse bei Käufen von Lebensmitteln und alkoholfreien Getränken verringert wird, senkt man gleichzeitig die Steuerlast eines Haushaltes der obersten Einkommensklasse um gut 2 Franken.

Obwohl die Einführung eines Einheitssatzes nur geringe Auswirkungen auf die Ausgaben der einkommensschwächeren Haushalte hat, sieht der Bundesrat ein Modell zur Kompensation dieser Auswirkungen ausserhalb des Mehrwertsteuersystems vor. Ein solches sozialpolitisches Korrektiv kann die Mehrbelastung der Haushalte in einer Übergangsphase abfedern. Dieses Korrektiv wird über eine befristete Erhöhung der Mehrwertsteuer um 0,1 Prozentpunkt finanziert. Im Weiteren wird der Eintritt in die Steuerpflicht für heute steuerbefreite Branchen durch die Möglichkeit der Einlageentsteuerung abgefedert. Auch dies liesse sich über 0,1 MWST-Prozentpunkt finanzieren.

∑ Als Alternative zum Modul „Einheitssatz“ wird sodann die Variante „Gesundheitswesen“ dargestellt. Bei dieser Variante beläuft sich der Einheitssatz auf 6,4 Prozent und das Gesundheitswesen ist - wie im Status quo - unecht von der Steuer befreit. Die finanziellen Auswirkungen auf die einkommensschwächeren Haushalte sind deutlich geringer als im Modul „Einheitssatz“, weshalb auf ein sozialpolitisches Korrektiv verzichtet werden kann. Nicht notwendig ist es zudem, zur Finanzierung der Einlageentsteuerung den Einheitssatz temporär anzuheben.

∑ Das Modul „2 Sätze“ ergänzt den 50-Massnahmen-Plan mit einem Mehrwertsteuersystem von zwei Steuersätzen. Es ist als Alternative zum Modul „Einheitssatz“ zu verstehen. Es besteht aus einer Satzdifferenzierung zwischen dem Normalsatz von 7,6 Prozent und dem reduzierten Satz von 3,4 Prozent auf Produkten in den Bereichen Nahrungsmittel, Kultur, Sport, Bildung, Beherbergung und Gesundheitswesen. Gleich wie das Modul „Einheitssatz“ werden auch im Modul „2 Sätze“ über 20 der 25 heutigen Steuerausnahmen aufgehoben. Die erwähnten Bereiche werden aus sozialpolitischen Gründen dem reduzierten Steuersatz unterstellt. Damit wird zugleich Forderungen der betroffenen Branchen entgegengekommen. Daher kann bei diesem Modul auf ein sozialpoliti-