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Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 63 Seiten
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Art. 17 Stellvertretung Art. 17 Stellvertretung Art. 17 Stellvertretung
1Handelt eine Person im Namen und für Rechnung eines Ver-
tretenen, gilt die Leistung als durch den Vertretenen getätigt,
wenn:
a. die Person nachweisen kann, dass sie als Stellvertreterin
handelt und den Vertretenen eindeutig identifizieren kann,
und
b. sie das Bestehen eines Stellvertretungsverhältnisses dem
Leistungsempfänger bekannt gibt.
2Handelt eine Person im eigenen Namen, aber für Rechnung
eines Vertretenen, so gilt die Leistung als von ihr selbst getätigt.
2. Abschnitt: Nicht steuerbare Leistungen 2. Abschnitt: Nicht steuerbare Leistungen 2. Abschnitt: Nicht steuerbare Leistungen
Art. 18 Unecht befreite Leistungen Art. 18 Unecht befreite Leistungen Art. 18 Unecht befreite Leistungen
1Unecht von der Steuer befreit sind:1 Unecht von der Steuer befreit sind:1 Unecht von der Steuer befreit sind:
1. die Warenbeförderung, die unter die reservierten 1. die Versicherungsleistung einschliesslich der Leistung 1. die Versicherungsleistung einschliesslich der Leistung Dienste gemäss Postgesetz vom 30. April 1997 (PG)4 des Versicherungsvermittlers und des Versicherungs- des Versicherungsvermittlers und des Versichefällt sowie die Lieferung inländischer gültiger Post- maklers; rungsmaklers;
wertzeichen; 2. die Bankleistungen einschliesslich der Vermittlung 2. die Bankleistungen einschliesslich der Vermittlung
2. die humanmedizinischen Leistungen; dazu gehören solcher Leistungen. Die Bankleistungen umfassen: solcher Leistungen. Die Bankleistungen umfassen:
insbesondere: a. die Gewährung und Verwaltung von Krediten, a. die Gewährung und Verwaltung von Krediten,
a. die Heilbehandlung und die Pflege durch oder unter b. die Gewährung von Sicherheiten, b. die Gewährung von Sicherheiten,
Aufsicht und Verantwortung von staatlich aner- c. das Einlagengeschäft und der Kontokorrent-, Zah- c. das Einlagengeschäft und der Kontokorrent-, Zahkannten Medizinalpersonen, lungs- und Überweisungsverkehr, lungs- und Überweisungsverkehr,
b. die Diagnostik durch staatlich anerkannte Medizi- d. Umsätze im Geschäft mit Geldforderungen, d. Umsätze im Geschäft mit Geldforderungen,
nalpersonen sowie die Analytik, jeweils im Zu- Checks und anderen Handelspapieren; steuerbar ist Checks und anderen Handelspapieren; steuerbar ist sammenhang mit bestimmten Patienten, jedoch die Einziehung von Forderungen (Inkasso- jedoch die Einziehung von Forderungen (Inkasso-
c. die mit der Heilbehandlung und Pflege in Spitälern, geschäft), geschäft),
Alters-, Pflege- und Behindertenheimen erfolgende e. die Umsätze, die sich auf gesetzliche Zahlungsmit- e. die Umsätze, die sich auf gesetzliche Zahlungsmit-Abgabe von Medikamenten und die Verwendung tel beziehen; steuerbar sind jedoch Sammlerstücke, tel beziehen; steuerbar sind jedoch Sammlerstücke, medizinischer Geräte und Hilfsmittel, die normalerweise nicht als gesetzliches Zah- die normalerweise nicht als gesetzliches Zah-
d. die mit der Behandlung in Spitälern, Alters-, Pflege- lungsmittel verwendet werden, lungsmittel verwendet werden,
und Behindertenheimen eng verbundenen Leistun- f. die Umsätze von Wertpapieren; steuerbar sind je- f. die Umsätze von Wertpapieren; steuerbar sind jegen wie Unterkunft, Verpflegung, Kommunikation doch die Verwahrung und die Verwaltung von doch die Verwahrung und die Verwaltung von und Unterhaltung,
4 SR 783.0
5 SR 210
6 SR 951.31 Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer Seite 10 von 63