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Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 63 Seiten
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3Die freiwillige Steuerpflicht beginnt frühestens auf den Be-
ginn der Abrechnungsperiode, in der die Antragsstellung erfolgt
oder mit der Nichtabmeldung von der Steuerpflicht, obwohl
deren Voraussetzungen weggefallen sind.
4Die freiwillige Steuerpflicht endet mit der Löschung auf An-
trag der steuerpflichtigen Person oder aufgrund des Wegfalls
der Voraussetzungen der freiwilligen Steuerpflicht.
5Die in den Artikeln 10, 11 Absatz 3 und 12 eingeräumten
Wahlmöglichkeiten können auf den Beginn jeder Steuerperiode
gewählt werden; sie müssen während mindestens einer Steuer-
periode beibehalten werden.
2. Kapitel: Steuerobjekt 2. Kapitel: Steuerobjekt 2. Kapitel: Steuerobjekt
1. Abschnitt: Steuerbare Leistungen 1. Abschnitt: Steuerbare Leistungen 1. Abschnitt: Steuerbare Leistungen
Art. 14 Obligatorisch steuerbare Leistungen Art. 14 Obligatorisch steuerbare Leistungen Art. 14 Obligatorisch steuerbare Leistungen
Der Steuer unterliegen die durch steuerpflichtige Personen im
Inland gegen Entgelt erbrachten Leistungen und der Eigen-
verbrauch, soweit dieses Gesetz keine Befreiung vorsieht.
Art. 15 Option für die Versteuerung unecht befreiter Leis- Art. 15 Option für die Versteuerung unecht befreiter Leis- Art. 15 Option für die Versteuerung unecht befreiter Leis-
tungen tungen tungen
1 11
Auf Antrag der steuerpflichtigen Person bewilligt die Eidge- Auf Antrag der steuerpflichtigen Person bewilligt die Eidge- Auf Antrag der steuerpflichtigen Person bewilligt die Eidgenössische Steuerverwaltung die freiwillige Versteuerung unecht nössische Steuerverwaltung die freiwillige Versteuerung un- nössische Steuerverwaltung die freiwillige Versteuerung unvon der Steuer befreiter Leistungen (Option): echt von der Steuer befreiter Leistungen (Option): echt von der Steuer befreiter Leistungen (Option):
a. Die Option für die Ziffern 1 – 10 und 16 – 20 des Arti- a. Die Option für die Ziffern 6 – 8 des Artikels 18 Absatz 1 a. Die Option für die Ziffern 6 – 8 des Artikels 18 Absatz 1 kels 18 Absatz 1 gilt für sämtliche Leistungen nach einer gilt für sämtliche Leistungen nach einer dieser Ziffern; gilt für sämtliche Leistungen nach einer dieser Ziffern;
dieser Ziffern; b. die Option für die Ziffern 3 – 5 des Artikels 18 Absatz 1 b. die Option für die Ziffern 3 – 5 des Artikels 18 Absatz 1
b. die Option für die Ziffern 13 – 15 des Artikels 18 Absatz 1 gilt ohne den Wert des Bodens und ist für jedes einzelne gilt ohne den Wert des Bodens und ist für jedes einzelne gilt ohne den Wert des Bodens und ist für jedes einzelne Vertragsverhältnis möglich. Die Option ist ausgeschlos- Vertragsverhältnis möglich. Die Option ist ausgeschlos-Vertragsverhältnis möglich. Die Option ist ausgeschlossen, sen, wenn der Vertragsgegenstand vom Empfänger aus- sen, wenn der Vertragsgegenstand vom Empfänger auswenn der Vertragsgegenstand vom Empfänger ausschliess- schliesslich für private Zwecke genutzt wird. schliesslich für private Zwecke genutzt wird.
lich für private Zwecke genutzt wird.2 Die Option für die Ziffern 1 und 2 des Artikels 18 Absatz 12 Die Option für die Ziffern 1 und 2 des Artikels 18 Absatz 1
2Die Option für die Ziffern 11 und 12 des Artikels 18 Absatz 1 ist ausgeschlossen. ist ausgeschlossen.
ist ausgeschlossen.3 Die Option ist frühestens auf den Beginn der Abrechnungspe-3 Die Option ist frühestens auf den Beginn der Abrechnungspe-
3Die Option ist frühestens auf den Beginn der Abrechnungspe- riode möglich, in der die Antragsstellung erfolgt, und muss riode möglich, in der die Antragsstellung erfolgt, und muss riode möglich, in der die Antragsstellung erfolgt, und muss während mindestens fünf Jahren beibehalten werden. während mindestens fünf Jahren beibehalten werden.
während mindestens fünf Jahren beibehalten werden. 44
4Bei Beendigung der Option bleibt die Versteuerung des Ei- Eigenverbrauchs nach Artikel 27 vorbehalten. Eigenverbrauchs nach Artikel 27 vorbehalten.
Bei Beendigung der Option bleibt die Versteuerung des Bei Beendigung der Option bleibt die Versteuerung des genverbrauchs nach Artikel 27 vorbehalten. 55
Die Eidgenössische Steuerverwaltung kann die steuerpflich- Die Eidgenössische Steuerverwaltung kann die steuerpflichti-
Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer Seite 8 von 63