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Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 63 Seiten

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5 Die Eidgenössische Steuerverwaltung kann die steuer- tige Person zur Leistung von Sicherheiten gemäss Artikel 81 ge Person zur Leistung von Sicherheiten gemäss Artikel 81

pflichtige Person zur Leistung von Sicherheiten gemäss Arti- Absatz 6 anhalten. Absatz 6 anhalten. kel 81 Absatz 6 anhalten.

Variante „Gesundheitswesen“

Art. 15 Option für die Versteuerung unecht befreiter Leistungen

1

Auf Antrag der steuerpflichtigen Person bewilligt die Eidgenössische Steuerverwaltung die freiwillige Versteuerung unecht von der Steuer befreiter Leistungen (Option):

a. Die Option für die Ziffern 6 – 9 des Artikels 18 Absatz 1 gilt für sämtliche Leistungen nach einer dieser Ziffern;

b. die Option für die Ziffern 3 – 5 des Artikels 18 Absatz 1 gilt ohne den Wert des Bodens und ist für jedes einzelne Vertragsverhältnis möglich. Die Option ist ausgeschlossen, wenn der Vertragsgegenstand vom Empfänger ausschliesslich für private Zwecke genutzt wird.

2Die Option für die Ziffern 1 und 2 des Artikels 18 Absatz 1 ist ausgeschlossen.

3Die Option ist frühestens auf den Beginn der Abrechnungsperiode möglich, in der die Antragsstellung erfolgt, und muss während mindestens fünf Jahren beibehalten werden.

4

Bei Beendigung der Option bleibt die Versteuerung des Eigenverbrauchs nach Artikel 27 vorbehalten.

5

Die Eidgenössische Steuerverwaltung kann die steuerpflichtige Person zur Leistung von Sicherheiten gemäss Artikel 81 Absatz 6 anhalten.

Art. 16 Mehrere zusammenhängende Leistungen Art. 16 Mehrere zusammenhängende Leistungen Art. 16 Mehrere zusammenhängende Leistungen

1Voneinander unabhängige Leistungen werden grundsätzlich

selbständig behandelt.

2Mehrere voneinander unabhängige Leistungen können einheit-

lich nach der überwiegenden Leistung behandelt werden, wenn

sie zu einem Gesamtpreis erbracht werden und die überwiegen-

de Leistung mehr als 70 Prozent des Gesamtentgelts ausmacht.

3Leistungen, die wirtschaftlich eng zusammengehören und so

ineinander greifen, dass sie als unteilbares Ganzes anzusehen

sind, gelten als ein einheitlicher wirtschaftlicher Vorgang und

sind nach dem Charakter der Gesamtleistung zu behandeln.

4Umschliessungen werden steuerlich gleich behandelt wie die

umschlossene Leistung. Vorbehalten bleibt Artikel 3 Buchsta-

be h Ziffer 3.

Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer Seite 9 von 63