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Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 63 Seiten

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Forstwirtschaft durch Forstwirte sowie der Gärtnerei

durch Gärtner. Ebenso sind von der Steuer unecht be-

freit der Verkauf von Vieh durch Viehhändler sowie

der Verkauf von Milch durch Milchsammelstellen an

Milchverarbeiter;

20. Hoheitliche Leistungen; der Bundesrat bestimmt, wel-

che Tätigkeiten nicht als hoheitlich und somit steuerbar

gelten.

2Ob eine Leistung unecht von der Steuer befreit ist, bestimmt

sich ausschliesslich nach deren Gehalt und unabhängig von der

Stellung des Leistungsempfängers.

Variante „Gesundheitswesen“

Art. 18 Unecht befreite Leistungen

1Unecht von der Steuer befreit sind:

1. die Versicherungsleistung einschliesslich der Leistung des Versicherungsvermittlers und des Versicherungsmaklers;

2. die Bankleistungen einschliesslich der Vermittlung solcher Leistungen. Die Bankleistungen umfassen:

a. die Gewährung und Verwaltung von Krediten,

b. die Gewährung von Sicherheiten,

c. das Einlagengeschäft und der Kontokorrent-, Zahlungs- und Überweisungsverkehr,

d. Umsätze im Geschäft mit Geldforderungen, Checks und anderen Handelspapieren; steuerbar ist jedoch die Einziehung von Forderungen (Inkassogeschäft),

e. die Umsätze, die sich auf gesetzliche Zahlungsmittel beziehen; steuerbar sind jedoch Sammlerstücke, die normalerweise nicht als gesetzliches Zahlungsmittel verwendet werden,

f. die Umsätze von Wertpapieren; steuerbar sind jedoch die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren (namentlich Depotgeschäft) einschliesslich Treuhandanlagen,

g. die kollektive Geldanlage gemäss Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 2006 (KAG)6;

3. die Übertragung und Bestellung von dinglichen Rechten an Grundstücken und Grundstücksteilen;

4. die Leistungen der Stockwerkeigentümergemeinschaft an die Stockwerkeigentümer, soweit die Leistungen in

Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer Seite 14 von 63