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Vernehmlassung 2006/14: Verordnung über die eidgenössische Berufsmaturität · 9 Seiten

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Verordnung über die eidgenössische Berufsmaturität (Berufsmaturitätsverordnung, BMV)

vom …

Der schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 25 Absatz 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20021,

verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt für die eidgenössische Berufsmaturität insbesondere:

a. den Aufbau des Unterrichts;

b. die Anforderungen an die Bildungsgänge;

c. die Leistungsbewertung im Laufe der Ausbildung;

d. die Berufsmaturitätsprüfung;

e. die Anerkennung von Bildungsgängen durch den Bund.

Art. 2 Eidgenössische Berufsmaturität

1Die eidgenössische Berufsmaturität umfasst:

a. eine berufliche Grundbildung, zertifiziert durch ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis; und

b. eine gegenüber der Grundbildung erweiterte Allgemeinbildung.

2Inhaberinnen und Inhaber eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses verfügen über die grundlegenden Kenntnisse und Fähigkeiten, die sie dazu befähigen, ein Fachhochschulstudium aufzunehmen, interdisziplinär zu arbeiten und lebenslang zu lernen.

Art. 3 Ziele

1Ziel des Berufsmaturitätsunterrichts ist es, den Berufslernenden im Hinblick auf ein lebenslanges Lernen grundlegende Kenntnisse zu vermitteln sowie ihre geistige Offenheit und die Fähigkeit zum selbständigen Urteilen zu fördern. Der Berufsmaturitätsunterricht führt zu einer breit gefächerten, ausgewogenen und kohärenten Bildung. Die Berufslernenden gelangen zu jener persönlichen und beruflichen Reife, die Voraussetzung für ein Studium an einer Fachhochschule ist und die sie auf anspruchsvolle Aufgaben in Beruf und Gesellschaft vorbereitet.

2Berufsmaturandinnen und Berufsmaturanden sind fähig, sich den Zugang zu neuem Wissen zu erschliessen, ihre Neugier, ihre Vorstellungskraft und ihre Kommunikationsfähigkeit zu entfalten sowie allein und in Gruppen zu arbeiten. Sie verfügen über die Voraussetzungen, die

1 SR 412.10