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Vernehmlassung 2006/14: Verordnung über die eidgenössische Berufsmaturität · 9 Seiten

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a. die Lernziele für die Grundlagenfächer, die interdisziplinären Lernbereiche und die Schwerpunktfächer;

b. die Anteile der einzelnen Fächer und Lernbereiche an der Lernstundenzahl;

c. Richtlinien zur Interdisziplinarität und zur interdisziplinären Projektarbeit;

d. die Fächer und die Formen der Abschlussprüfungen;

e. Richtlinien zur mehrsprachigen Berufsmaturität.

Art. 12 Organisation der Bildungsgänge

1Der Berufsmaturitätsunterricht kann besucht werden:

a. während der beruflichen Grundbildung;

b. berufsbegleitend oder als Vollzeitangebot nach Abschluss einer beruflichen Grundbildung.

2Er kann nicht vor Beginn der beruflichen Grundbildung besucht werden.

3Bildungsgänge, die während der beruflichen Grundbildung besucht werden, sind mit dem berufskundlichen Unterricht zu koordinieren.

4Als Vollzeitangebot nach der beruflichen Grundbildung muss sich der Berufsmaturitätsunterricht über mindestens zwei Semester erstrecken.

5Das BBT kann in begründeten Fällen abweichende Regelungen erlassen. Es kann auf Antrag der kantonalen Behörde Ausnahmen bewilligen.

Art. 13 Zulassungsverfahren und Aufnahmebedingungen

1Über die Voraussetzungen und die Verfahren der Zulassung zum Berufsmaturitätsunterricht entscheiden die Kantone.

2Sie orientieren sich dabei an den Voraussetzungen und den Verfahren zum Übertritt in die übrigen schulischen Angebote der Sekundarstufe II.

Art. 14 Anrechnung bereits erbrachter Lernleistungen

1Wer in einem Fach über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, kann in diesem Fach vom Unterricht dispensiert werden. Im Semesterzeugnis wird anstelle der Note der Vermerk „dispensiert“ angebracht.

2Wer in einem Fach die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachweist, kann durch die kantonale Behörde von den entsprechenden Abschlussprüfungen dispensiert werden. Im Berufsmaturitätszeugnis wird anstelle der Note der Vermerk „erfüllt“ angebracht.

4. Abschnitt: Leistungsbewertung und Promotion

Art. 15 Leistungsbewertung

1Die Leistungen werden gemäss Artikel 34 Absatz 1 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 20032 benotet.

2Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe sämtlicher Noten.

2 SR 412.101