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Vernehmlassung 2006/14: Verordnung über die eidgenössische Berufsmaturität · 9 Seiten
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Welt der Arbeit mit ihren komplexen Prozessen zu erkennen, sich darin zu integrieren, anspruchsvolle berufliche, fachspezifische Tätigkeiten zu übernehmen und sich beruflich weiterzuentwickeln.
3Berufsmaturandinnen und Berufsmaturanden beherrschen eine Landessprache und erwerben sich grundlegende Kenntnisse in zwei anderen nationalen oder fremden Sprachen. Sie sind fähig, sich klar und treffend zu äussern und lernen, Reichtum und Besonderheit der mit einer Sprache verbundenen Kultur zu erkennen.
4Berufsmaturandinnen und Berufsmaturanden finden sich in ihrer natürlichen, technischen, gesellschaftlichen und kulturellen Umwelt zurecht, und dies in Bezug auf die Gegenwart und die Vergangenheit, auf schweizerischer und internationaler Ebene. Sie sind bereit, Verantwortung gegenüber sich selbst, den Mitmenschen, der Gesellschaft und der Natur wahrzunehmen.
Art. 4 Erwerb
1Die erweiterte Allgemeinbildung der Berufsmaturität wird in anerkannten Bildungsgängen erworben.
2Für Inhaberinnen und Inhaber eines eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses, die keinen anerkannten Bildungsgang absolviert haben, regelt das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT) die eidgenössische Berufsmaturitätsprüfung.
Art. 5 Bildungsumfang
1Die Bildungszeit bis zum Berufsmaturitätsabschluss umfasst insgesamt mindestens 5'700 Lernstunden bei einer dreijährigen und mindestens 7'600 Lernstunden bei einer vierjährigen beruflichen Grundbildung. Davon entfallen auf die erweiterte Allgemeinbildung mindestens 1'800 Lernstunden.
2Die Lernstundenzahlen nach Absatz 1 umfassen:
a. die Bildung in beruflicher Praxis;
b. die überbetrieblichen Kurse;
c. die schulischen Präsenzzeiten;
d. den durchschnittlichen zeitlichen Aufwand für selbstständiges Lernen sowie für Einzel- und Gruppenarbeiten;
e. die Lernkontrollen und die Qualifikationsverfahren.
2. Abschnitt: Berufsmaturitätsunterricht
Art. 6 Gliederung
1Der Berufsmaturitätsunterricht findet statt in:
a. Grundlagenfächern;
b. interdisziplinären Lernbereichen;
c. Schwerpunktfächern.
2Er umfasst überdies das angeleitete und betreute Verfassen einer interdisziplinären Projektarbeit.