Vorlage
Vernehmlassung 2006/14: Verordnung über die eidgenössische Berufsmaturität · 9 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 9Fedlex · Vorlage
Die eidgenössische Berufsmaturität richtet sich nach der Berufsmaturitätsverordnung vom …5.
Art. 35 Übergangsbestimmungen
1Für Berufsmaturandinnen und Berufsmaturanden, die ihre Berufsmaturitätsausbildung vor dem 1. Januar 2013 begonnen haben, gilt bisheriges Recht.
2Die Wiederholung der Berufsmaturitätsprüfung findet letztmals 2017 nach bisherigem Recht statt.
3Der Rahmenlehrplan wird bis zum 31. Dezember 2011 erlassen.
4Die kantonalen Vorschriften werden dieser Verordnung bis zum 31. Dezember 2011 angepasst.
5Die Lehrpläne für anerkannte Bildungsgänge werden bis zum 31. Dezember 2012 angepasst.
Art. 36 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am ... in Kraft.
5 SR …–