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Vernehmlassung 2006/14: Verordnung über die eidgenössische Berufsmaturität · 9 Seiten

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2Verstreicht diese Frist ungenutzt oder werden die Mängel nicht entsprechend den Vorgaben behoben, so entzieht das BBT die Anerkennung.

3Es hört vorgängig die zuständige kantonale Behörde und die Eidgenössische Berufsmaturitätskommission an.

Art. 30 Qualifikation der Lehrkräfte

Die Lehrkräfte in Bildungsgängen der eidgenössischen Berufsmaturität müssen die Mindestanforderungen nach dem 6. Kapitel der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 20033, insbesondere nach den Artikeln 40, 43 und 46, erfüllen.

7. Abschnitt: Vollzug

Art. 31 Bund

Das BBT hat folgende Aufgaben und Befugnisse:

a. Es übt die Oberaufsicht über die eidgenössische Berufsmaturität aus.

b. Es sorgt für die Koordination auf schweizerischer Ebene.

c. Es entscheidet über Pilotversuche, die Abweichungen von Bestimmungen dieser Verordnung oder vom Rahmenlehrplan beinhalten.

Art. 32 Eidgenössische Berufsmaturitätskommission

1Die Eidgenössische Berufsmaturitätskommission besteht aus höchstens fünfzehn Vertreterinnen und Vertretern von Bund, Kantonen, Organisation der Arbeitswelt und Fachhochschulen.

2Sie konstituiert sich selbst.

3Sie kann von sich aus dem BBT Anträge stellen, namentlich zur Weiterentwicklung der Berufsmaturität.

4Sie arbeitet mit anderen Kommissionen der Berufsbildung zusammen, namentlich mit der Eidgenössischen Berufsbildungskommission und der Eidgenössischen Kommission für Berufsbildungsverantwortliche.

Art. 33 Kantone

Die Kantone vollziehen diese Verordnung, soweit diese nichts anderes bestimmt.

8. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 34 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

1Die Berufsmaturitätsverordnung vom 30. November 19984 wird aufgehoben.

2Die Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003 wird wie folgt geändert:

Art. 22

3 SR 412.101

4 AS …