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Vernehmlassung 2006/14: Verordnung über die eidgenössische Berufsmaturität · 9 Seiten
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Art. 21 Zeitpunkt
1Die Abschlussprüfungen finden am Ende des Bildungsganges statt.
2Höchstens drei Fächer können vorzeitig abgeschlossen werden.
3In schulisch organisierten Grundbildungen mit Praktika am Schluss können die Abschlussprüfungen vor Beginn der Praktikumszeit erfolgen. Die interdisziplinäre Projektarbeit wird erst nach dem Praktikum verfasst.
Art. 22 Anerkannte Sprachdiplome
Das BBT kann Fremdsprachendiplome anerkennen, die in den entsprechenden Fächern Bestandteil der Abschlussprüfungen sein können oder diese ersetzen können.
Art. 23 Notenberechnung
1In den Fächern mit Abschlussprüfungen ergibt sich die Note je zur Hälfte aus der Prüfungsnote und aus der Erfahrungsnote.
2Die Prüfungsnote entspricht der Leistung oder dem Mittel der Leistungen in den Prüfungen im entsprechenden Fach.
3Die Erfahrungsnote ist das Mittel aus der Summe aller Semesterzeugnisnoten im entsprechenden Fach.
4In den interdisziplinären Lernbereichen entspricht die Note der Erfahrungsnote.
5In der interdisziplinären Projektarbeit werden der Prozess der Erarbeitung, das Produkt und die Präsentation bewertet und in einer Note ausgedrückt.
6Die Berechnung der Gesamtnote erfolgt gemäss Artikel 15 Absatz 2.
Art. 24 Bestehen
1Für das Bestehen der Berufsmaturitätsprüfung zählen:
a. die Noten in den Grundlagenfächern;
b. die Noten in den interdisziplinären Lernbereichen;
c. die Noten in den Schwerpunktfächern;
d. die Note für die interdisziplinäre Projektarbeit.
2Für das Bestehen gelten sinngemäss die Promotionsvoraussetzungen nach Artikel 16 Absatz 2.
Art. 25 Wiederholung
1Ist die Berufsmaturitätsprüfung nicht bestanden, so kann sie einmal wiederholt werden.
2Wiederholt werden jene Fächer, in denen beim ersten Versuch eine ungenügende Note erreicht wurde.
3Bei ungenügenden Noten in den interdisziplinären Lernbereichen ist eine Prüfung zu absolvieren.
4Bei der Wiederholung gilt für die wiederholten Fächer und Lernbereiche die Prüfungsnote ohne Berücksichtigung der Erfahrungsnote.
5Auf Gesuch bei der kantonalen Behörde hin kann alles wiederholt werden.