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Vernehmlassung 2006/14: Verordnung über die eidgenössische Berufsmaturität · 9 Seiten
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6Wird zur Vorbereitung der Wiederholung der Unterricht während mindestens zwei Semestern besucht, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnoten nur die neuen Noten.
7Über den Zeitpunkt der Wiederholung entscheidet die kantonale Behörde.
Art. 26 Folgen des Nichtbestehens
1Wer die Berufsmaturitätsprüfung eines Bildungsganges während der beruflichen Grundbildung nicht bestanden hat, erhält dennoch das eidgenössische Fähigkeitszeugnis, sofern die Bedingungen für dessen Erwerb erfüllt sind.
2Die kantonale Behörde regelt Durchführung und Umfang von notwendigen Ersatzprüfungen und legt die Bestimmungen für besondere Verhältnisse fest.
Art. 27 Eidgenössisches Berufsmaturitätszeugnis
1Im Notenausweis zum eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnis werden aufgeführt:
a. die Gesamtnote;
b. die Noten der Grundlagenfächer;
c. die Noten der interdisziplinären Lernbereiche;
d. die Noten der Schwerpunktfächer;
e. die Note und das Thema der interdisziplinären Projektarbeit.
2Im Notenausweis wird vermerkt, wenn ein Teil der Berufsmaturitätsprüfung ausserhalb der Sprachfächer in einer oder mehreren Fremdsprachen absolviert wurde; dabei werden die entsprechenden Sprachen angegeben.
3Das BBT stellt sicher, dass die eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisse in der ganzen Schweiz einheitlich gestaltet sind.
6. Abschnitt: Anerkennung von Bildungsgängen
Art. 28 Grundsatz, Voraussetzungen und Verfahren
1Bildungsgänge von Anbietern einer eidgenössischen Berufsmaturität bedürfen einer Anerkennung durch den Bund.
2Sie werden anerkannt, wenn:
a. die Bestimmungen dieser Verordnung und des Rahmenlehrplans eingehalten werden;
b. ein Lehrplan vorliegt;
c. geeignete Qualifikationsverfahren vorgesehen sind;
d. geeignete Instrumente zur Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung bestehen;
e. die Lehrkräfte gemäss Artikel 30 qualifiziert sind.
3Anerkennungsgesuche sind von der kantonalen Behörde beim BBT einzureichen.
4Das BBT entscheidet nach Anhörung der Eidgenössischen Berufsmaturitätskommission.
Art. 29 Entzug der Anerkennung
1Entspricht ein vom Bund anerkannter Bildungsgang nicht mehr den Anforderungen, so setzt das BBT dem Anbieter eine Frist zur Mängelbehebung.