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Vernehmlassung 2006/14: Verordnung über die eidgenössische Berufsmaturität · 9 Seiten
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Art. 7 Grundlagenfächer
1
Die Grundlagenfächer sind:
a. erste Landessprache;
b. zweite Landessprache;
c. dritte Sprache;
d. Mathematik.
2
Die Kantone bestimmen die Sprachen.
Art. 8 Interdisziplinäre Lernbereiche
1Die interdisziplinären Lernbereiche sind:
a. Naturwissenschaften (Biologie, Chemie, Physik);
b. Gesellschaft und Wirtschaft (Geschichte, Politik, Recht, Volkswirtschaft).
2In den interdisziplinären Lernbereichen werden Wissensgrundlagen vermittelt und insbesondere selbstständiges Arbeiten, vernetztes Denken, Transferleistungen, Projektmanagement und Kommunikation gefördert.
Art. 9 Schwerpunktfächer
1Die Schwerpunktfächer charakterisieren unterschiedliche Ausprägungen der erweiterten Allgemeinbildung.
2Es werden je zwei Schwerpunktfächer in folgenden Kombinationen angeboten:
a. Mathematik und Physik;
b. Chemie und Physik;
c. Finanz-/Rechnungswesen und Wirtschaft;
d. Gestalten und Kunst;
e. Psychologie und Soziologie.
3Die Lernenden haben aus dem bestehenden Angebot eine der Kombinationen zu wählen, unabhängig vom Ausbildungsfeld ihrer beruflichen Grundbildung.
Art. 10 Interdisziplinäre Projektarbeit
1Gegen Ende des Bildungsgangs verfassen oder gestalten die Lernenden eine interdisziplinäre Projektarbeit. Sie ist Teil des Bildungsgangs und Bestandteil der Berufsmaturitätsprüfung.
2In der Projektarbeit hat die lernende Person Bezüge herzustellen:
a. zur Arbeitswelt; und
b. zu mindestens zwei Bereichen aus den Grundlagenfächern oder den interdisziplinären Lernbereichen oder den gewählten Schwerpunktfächern.
3. Abschnitt: Anforderungen an die Bildungsgänge
Art. 11 Rahmenlehrplan
Das BBT erlässt einen Rahmenlehrplan. Er enthält: