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Vernehmlassung 2006/18: Bundesgesetz über die Schweizerische Landeswerbung · 8 Seiten

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Bundesgesetz Entwurf über die Schweizerische Landeswerbung

vom …

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf Artikel 54 Absatz 1 und Artikel 101 Abs. 1 der Bundesverfassung 1,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom ,

beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Dieses Gesetz regelt die Aufgaben, die Leistungen und die Organisation der Schweizerischen Landeswerbung (Anstalt).

Art. 2 Rechtsform

1 Die Schweizerische Landeswerbung ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit.

2 Sie ist in ihrer Organisation und Betriebsführung selbständig und führt eine eigene Rechnung.

3 Für die Schulden haftet ausschliesslich das Vermögen der Anstalt.

Art. 3 Ziele

Der Bund strebt mit der Anstalt folgende Ziele an:

a. die Schaffung von Verständnis für die Schweiz sowie die Darstellung der schweizerischen Vielfalt und Attraktivität;

b. die Förderung der Schweiz als Wirtschafts-, Wissens- und Technologiestandort;

c. die Steigerung der Nachfrage für die Schweiz als Reise-, Tourismus- und Kongressland.

1 SR 101