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Vernehmlassung 2006/18: Bundesgesetz über die Schweizerische Landeswerbung · 8 Seiten
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Bundesgesetz Entwurf über die Schweizerische Landeswerbung
vom …
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 54 Absatz 1 und Artikel 101 Abs. 1 der Bundesverfassung 1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom ,
beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Dieses Gesetz regelt die Aufgaben, die Leistungen und die Organisation der Schweizerischen Landeswerbung (Anstalt).
Art. 2 Rechtsform
1 Die Schweizerische Landeswerbung ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit.
2 Sie ist in ihrer Organisation und Betriebsführung selbständig und führt eine eigene Rechnung.
3 Für die Schulden haftet ausschliesslich das Vermögen der Anstalt.
Art. 3 Ziele
Der Bund strebt mit der Anstalt folgende Ziele an:
a. die Schaffung von Verständnis für die Schweiz sowie die Darstellung der schweizerischen Vielfalt und Attraktivität;
b. die Förderung der Schweiz als Wirtschafts-, Wissens- und Technologiestandort;
c. die Steigerung der Nachfrage für die Schweiz als Reise-, Tourismus- und Kongressland.
1 SR 101