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Vernehmlassung 2006/18: Bundesgesetz über die Schweizerische Landeswerbung · 8 Seiten
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Schweizerische Landeswerbung. BG
d. vertritt die Anstalt nach aussen.
2 Für das Honorar der Direktorin oder des Direktors und die weiteren mit dieser Person vereinbarten Vertragsbedingungen gilt Artikel 6a BPG sinngemäss.
Art. 10 Revisionsstelle
1Die Revisionsstelle prüft insbesondere die Rechnungsführung und die Jahresrechnung.
2 Sie erstattet dem Verwaltungsrat und dem Bundesrat über das Ergebnis der Prüfung Bericht.
3Für die Stellung, Befähigung, Unabhängigkeit, Amtsdauer und die Berichterstattung gelten unter Vorbehalt der Absätze 1 und 2 die Bestimmungen des Aktienrechts über die Revisionsstelle sinngemäss.
Art. 11 Personal
1 Das Personal der Anstalt wird nach Obligationenrecht3 angestellt.
2 Die Anstalt berücksichtigt bei ihrer Personalpolitik die Artikel 4 und 5 BPG.
3Der Verwaltungsrat legt Entlöhnung, Nebenleistungen und weitere Vertragsbedingungen im Personalreglement fest. Artikel 6a BPG gilt sinngemäss.
4 Das Personal ist bei der Pensionskasse des Bundes PUBLICA versichert. Die Anstalt darf nicht aus PUBLICA austreten.
Art. 12 Rechtsbeziehung und Haftung
1 Die Rechtsbeziehungen zwischen der Anstalt und ihren Vertragspartnern richten sich nach den Vorschriften des Privatrechts.
2 Die Haftung der Anstalt, ihrer Organe und ihres Personals richtet sich nach den Vorschriften des Privatrechts. Das Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 19584 findet keine Anwendung.
4. Abschnitt: Finanzen
Art. 13 Finanzierung
1 Der Bund gewährt der Anstalt im Rahmen der bewilligten Kredite jährliche Finanzhilfen. Die Bundesversammlung bestimmt alle vier Jahre den Zahlungsrahmen mit einfachem Bundesbeschluss.
2 Die Anstalt sorgt für zusätzliche Mittel, insbesondere:
a. Beiträge von interessierten Dritten für anrechenbare Dienstleistungen;
b. Sponsoringbeiträge;
3 SR 220