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Vernehmlassung 2006/18: Bundesgesetz über die Schweizerische Landeswerbung · 8 Seiten

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Schweizerische Landeswerbung. BG

2 Es besteht kein Anspruch auf Weiterführung der Funktion, des Arbeitsbereichs und der organisatorischen Einordnung, hingegen besteht während der Dauer eines Jahres Anspruch auf den bisherigen Lohn.

3 Bewerbungsverfahren werden nur dann durchgeführt, wenn es sich auf Grund einer Neuorganisation oder des Vorhandenseins mehrerer Kandidatinnen und Kandidaten als notwendig erweist.

4 Die Anstalt bemüht sich, Umstrukturierungen sozialverträglich auszugestalten.

Art. 23 Zuständige Arbeitgeberin

1 Die Anstalt gilt als zuständige Arbeitgeberin für die Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger:

a. die Präsenz Schweiz, Schweiz Tourismus und LOCATION Switzerland zugeordnet sind;

b. deren Alters-, Invaliden- oder Hinterlassenenrenten aus der beruflichen Vorsorge vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Pensionskasse des Bundes zu laufen begonnen haben.

2 Die Anstalt gilt ebenfalls als zuständige Arbeitgeberin, wenn eine Invalidenrente nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu laufen beginnt, die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, aber vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten war.

Art. 24 Änderung des bisherigen Rechts

Das Bundesgesetz vom 16. Dezember 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen wird wie folgt geändert:

Art. 2 Abs. Bst. f (neu)

1 Diesem Gesetz untersehen als Auftraggeberinnen:

f. die Schweizerische Landeswerbung

Art. 25 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten und die Aufhebung der Gesetze nach Artikel 20.