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Vernehmlassung 2006/18: Bundesgesetz über die Schweizerische Landeswerbung · 8 Seiten
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Schweizerische Landeswerbung. BG
c. Einnahmen aus gewerblicher Tätigkeit;
d. freiwillige Beiträge.
Art. 14 Tresorerie
1 Die eidgenössische Finanzverwaltung (EFV) verwaltet im Rahmen ihrer zentralen Tresorerie die liquiden Mittel der Anstalt.
2 Sie gewährt der Anstalt zur Sicherstellung der Zahlungsbereitschaft im Rahmen ihrer Zweckerfüllung nach Artikel 3 Darlehen zu marktkonformen Bedingungen.
3 Die Einzelheiten werden in einer Vereinbarung zwischen der Anstalt und der EFV geregelt.
Art. 15 Rechnungslegung
1 Die Rechnungslegung der Anstalt stellt ihre Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vollständig dar.
2 Sie folgt den allgemeinen Grundsätzen der Wesentlichkeit, der Verständlichkeit, der Stetigkeit und der Bruttodarstellung und orientiert sich an allgemein anerkannten Standards.
3Die aus den Rechnungslegungsgrundsätzen abgeleiteten Bilanzierungs- und Bewertungsregeln sind offen zu legen.
4 Das betriebliche Rechnungswesen ist so auszugestalten, dass Kosten und Erträge der einzelnen Dienstleistungen ausgewiesen werden können.
5 Der Bundesrat kann für die Anstalt Vorschriften zur Rechnungslegung erlassen.
Art. 16 Steuern
Die Anstalt wird von jeder Besteuerung durch Bund, Kantone und Gemeinden befreit. Vorbehalten bleiben folgende Bundessteuern:
a. die Mehrwertsteuer;
b. die Verrechnungsteuer.
5. Abschnitt: Wahrung der Bundesinteressen
Art. 17 Aufsicht
1 Die Anstalt untersteht der Aufsicht des Bundesrates.
2 Der Bundesrat übt seine Aufsichts- und Kontrollfunktion insbesondere durch die Wahl des Verwaltungsrates und dessen Präsidentin oder Präsidenten, die Genehmigung der Jahresrechnung, des Geschäftsberichtes und des Personalreglements sowie die Entlastung des Verwaltungsrates aus.
3 Er kann gegenüber der Anstalt Einsicht in die Geschäftsunterlagen nehmen und sich über die Geschäftstätigkeit informieren lassen. Er kann Prüfberichte der