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Vernehmlassung 2006/18: Bundesgesetz über die Schweizerische Landeswerbung · 8 Seiten

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Schweizerische Landeswerbung. BG

c. Einnahmen aus gewerblicher Tätigkeit;

d. freiwillige Beiträge.

Art. 14 Tresorerie

1 Die eidgenössische Finanzverwaltung (EFV) verwaltet im Rahmen ihrer zentralen Tresorerie die liquiden Mittel der Anstalt.

2 Sie gewährt der Anstalt zur Sicherstellung der Zahlungsbereitschaft im Rahmen ihrer Zweckerfüllung nach Artikel 3 Darlehen zu marktkonformen Bedingungen.

3 Die Einzelheiten werden in einer Vereinbarung zwischen der Anstalt und der EFV geregelt.

Art. 15 Rechnungslegung

1 Die Rechnungslegung der Anstalt stellt ihre Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vollständig dar.

2 Sie folgt den allgemeinen Grundsätzen der Wesentlichkeit, der Verständlichkeit, der Stetigkeit und der Bruttodarstellung und orientiert sich an allgemein anerkannten Standards.

3Die aus den Rechnungslegungsgrundsätzen abgeleiteten Bilanzierungs- und Bewertungsregeln sind offen zu legen.

4 Das betriebliche Rechnungswesen ist so auszugestalten, dass Kosten und Erträge der einzelnen Dienstleistungen ausgewiesen werden können.

5 Der Bundesrat kann für die Anstalt Vorschriften zur Rechnungslegung erlassen.

Art. 16 Steuern

Die Anstalt wird von jeder Besteuerung durch Bund, Kantone und Gemeinden befreit. Vorbehalten bleiben folgende Bundessteuern:

a. die Mehrwertsteuer;

b. die Verrechnungsteuer.

5. Abschnitt: Wahrung der Bundesinteressen

Art. 17 Aufsicht

1 Die Anstalt untersteht der Aufsicht des Bundesrates.

2 Der Bundesrat übt seine Aufsichts- und Kontrollfunktion insbesondere durch die Wahl des Verwaltungsrates und dessen Präsidentin oder Präsidenten, die Genehmigung der Jahresrechnung, des Geschäftsberichtes und des Personalreglements sowie die Entlastung des Verwaltungsrates aus.

3 Er kann gegenüber der Anstalt Einsicht in die Geschäftsunterlagen nehmen und sich über die Geschäftstätigkeit informieren lassen. Er kann Prüfberichte der