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Vernehmlassung 2006/18: Bundesgesetz über die Schweizerische Landeswerbung · 8 Seiten

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Schweizerische Landeswerbung. BG

eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK) über die Anstalt beiziehen und die Erstellung eines solchen Berichtes veranlassen.

4 Die gesetzlichen Befugnisse der EFK sowie die Oberaufsicht des Parlaments bleiben vorbehalten.

Art. 18 Strategische Ziele

Der Bundesrat legt für jeweils vier Jahre die strategischen Ziele der Anstalt fest.

Art. 19 Evaluation

Die Anstalt und das EVD sorgen dafür, dass die Erreichung der in diesem Gesetz formulierten Ziele und die Einhaltung der Zweckbestimmung der Anstalt periodisch evaluiert werden.

6. Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 20 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Folgende Bundesgesetze werden aufgehoben:

1. Bundesgesetz vom 24. März 20005 über die Pflege des schweizerischen Erscheinungsbild im Ausland

2. Bundesgesetz vom 21. Dezember 19556über die Schweizerische Verkehrszentrale

3. Bundesgesetz vom 16. Dezember 20057 zur Förderung der Information über den Unternehmensstandort Schweiz

Art. 21 Übertragung von Rechten und Pflichten

1Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt, in dem die Anstalt eigene Rechtspersönlichkeit erlangt. Auf diesen Zeitpunkt tritt sie an die Stelle von Präsenz Schweiz, Schweiz Tourismus und LOCATION Switzerland.

2 Der Bundesrat bezeichnet die Rechte, Pflichten und Werte, die auf die Anstalt übergehen, legt den Eintritt der Rechtswirkungen fest und genehmigt die Eröffnungsbilanz. Er trifft alle weiteren für den Übergang notwendigen Vorkehren und erlässt entsprechende Bestimmungen.

Art. 22 Übergang der Arbeitsverhältnisse

1 Die Arbeitsverhältnisse des Personals von Präsenz Schweiz, Schweiz Tourismus und LOCATION Switzerland gehen gemäss Artikel 21 Absatz 1 und 2 auf die Anstalt über und werden nach dem vorliegenden Gesetz weitergeführt.

5 AS 2000 2585

6 AS 1955 1180, AS 1995 1383, AS 1960 995, AS 1995 1383

7 AS 2006 1273