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Vernehmlassung 2006/18: Bundesgesetz über die Schweizerische Landeswerbung · 8 Seiten
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Schweizerische Landeswerbung. BG
a. der Verwaltungsrat;
b. die Direktorin oder der Direktor;
c. die Revisionsstelle.
2 Der Verwaltungsrat und die Revisionsstelle werden vom Bundesrat gewählt. Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Jedes Mitglied kann zweimal wiedergewählt werden.
3 Der Bundesrat kann die von ihm gewählten Organe aus wichtigen Gründen abberufen.
Art. 8 Verwaltungsrat
1 Der Verwaltungsrat setzt sich aus höchstens neun fachkundigen Mitgliedern zusammen.
2 Der Bundesrat bestimmt die Präsidentin oder den Präsidenten.
3 Der Verwaltungsrat:
a. wählt die Direktorin oder den Direktor unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bundesrat;
b. wählt die weiteren Mitglieder der Geschäftsleitung;
c. überwacht die Geschäftsleitung;
d. sorgt für die interne Kontrolle;
e. erlässt die Geschäftsordnung;
f. sorgt für die Umsetzung der strategischen Ziele des Bundesrates und erstattet diesem Bericht über deren Erreichung;
g. verabschiedet das Jahresprogramm, die Mittelfristplanung und das Budget;
h. erstellt und veröffentlicht die Jahresrechnung und den Geschäftsbericht;
i. erlässt das Personalreglement unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bundesrat;
j. erfüllt weitere Aufgaben nach Massgabe der Geschäftsordnung.
4 Für das Honorar der Mitglieder des Verwaltungsrates und die weiteren mit diesen Personen vereinbarten Vertragsbedingungen gilt Artikel 6a des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 BPG 2 sinngemäss.
Art. 9 Direktorin oder Direktor
1 Die Direktorin oder der Direktor:
a. ist für die Geschäftsführung verantwortlich, soweit nicht der Verwaltungsrat zuständig ist;
b. organisiert und leitet die Anstalt;
c. stellt das Personal der Anstalt an;