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Vernehmlassung 2006/18: Bundesgesetz über die Schweizerische Landeswerbung · 8 Seiten

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Schweizerische Landeswerbung. BG

a. der Verwaltungsrat;

b. die Direktorin oder der Direktor;

c. die Revisionsstelle.

2 Der Verwaltungsrat und die Revisionsstelle werden vom Bundesrat gewählt. Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Jedes Mitglied kann zweimal wiedergewählt werden.

3 Der Bundesrat kann die von ihm gewählten Organe aus wichtigen Gründen abberufen.

Art. 8 Verwaltungsrat

1 Der Verwaltungsrat setzt sich aus höchstens neun fachkundigen Mitgliedern zusammen.

2 Der Bundesrat bestimmt die Präsidentin oder den Präsidenten.

3 Der Verwaltungsrat:

a. wählt die Direktorin oder den Direktor unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bundesrat;

b. wählt die weiteren Mitglieder der Geschäftsleitung;

c. überwacht die Geschäftsleitung;

d. sorgt für die interne Kontrolle;

e. erlässt die Geschäftsordnung;

f. sorgt für die Umsetzung der strategischen Ziele des Bundesrates und erstattet diesem Bericht über deren Erreichung;

g. verabschiedet das Jahresprogramm, die Mittelfristplanung und das Budget;

h. erstellt und veröffentlicht die Jahresrechnung und den Geschäftsbericht;

i. erlässt das Personalreglement unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bundesrat;

j. erfüllt weitere Aufgaben nach Massgabe der Geschäftsordnung.

4 Für das Honorar der Mitglieder des Verwaltungsrates und die weiteren mit diesen Personen vereinbarten Vertragsbedingungen gilt Artikel 6a des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 BPG 2 sinngemäss.

Art. 9 Direktorin oder Direktor

1 Die Direktorin oder der Direktor:

a. ist für die Geschäftsführung verantwortlich, soweit nicht der Verwaltungsrat zuständig ist;

b. organisiert und leitet die Anstalt;

c. stellt das Personal der Anstalt an;

2 SR 172.220.1