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Vernehmlassung 2006/18: Bundesgesetz über die Schweizerische Landeswerbung · 8 Seiten

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Schweizerische Landeswerbung. BG

2. Abschnitt: Tätigkeitsbereich

Art. 4 Aufgaben

Die Anstalt hat folgende Aufgaben:

a. sie fördert das Image des Landes und sorgt für den Auftritt der Schweiz im Ausland;

b. sie vermittelt im Ausland allgemeine Kenntnisse und Informationen über die Schweiz;

c. sie übernimmt die Projektleitung für den Auftritt der Schweiz an Weltausstellungen;

d. sie sorgt für die gesamtschweizerische Tourismuswerbung;

e. sie unterstützt die Kantone bei der Förderung der Ansiedlung ausländischer Unternehmen in der Schweiz.

Art. 5 Koordination

1 Die Anstalt arbeitet projekt- und fallweise mit anderen vom Bund finanziell unterstützten öffentlichen und privaten Institutionen sowie den Kantonen zusammen. Sie konsultiert diese Institutionen, sofern deren Zuständigkeitsbereich betroffen ist.

2 Sie schafft eine Fachkommission, welche die Zusammenarbeit mit den von der Landeswerbung betroffenen Institutionen erleichtert.

3 Sie kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben Gesellschaften gründen oder sich an solchen beteiligen.

Art. 6 Gewerbliche Tätigkeiten

1Die Anstalt kann unter Beachtung markwirtschaftlicher Grundsätze Dritten gewerbliche Dienstleistungen erbringen und Rechte verleihen, soweit dies in einem engen Zusammenhang mit ihren Aufgaben steht und deren Erfüllung nicht beeinträchtigt.

2 Sie hat für ihre gewerblichen Dienstleistungen marktkonforme Preise festzusetzen. Sie muss das betriebliche Rechnungswesen so ausgestalten, dass Kosten und Erträge der einzelnen Dienstleistungen ausgewiesen werden können. Eine Quersubventionierung der gewerblichen Dienstleistungen ist nicht zulässig.

3 Sie ist im Bereich der gewerblichen Tätigkeiten denselben wettbewerbsrechtlichen Vorschriften unterstellt wie die privaten Anbieterinnen und Anbieter.

3. Abschnitt: Organisation und Personal

Art. 7 Organe

1 Die Organe der Anstalt sind: