Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/19: Revision des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) · 73 Seiten
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revidierte Sozialcharta ist am 1. Juli 1999 in Kraft getreten. Die Schweiz hat dieses Instrument nicht ratifiziert.
Die Schweiz hat die Europäische Ordnung der sozialen Sicherheit vom 16. April 1964 am 16. September 1977 ratifiziert. Unser Land hat jedoch Teil II über die ärztliche Betreuung nicht angenommen. Hingegen hat die Schweiz den Teil VI betreffend Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten akzeptiert. Die Europäische Ordnung der sozialen Sicherheit wird durch ein Protokoll ergänzt, das höhere Normen festlegt. Die Schweiz hat das Protokoll zur Ordnung der sozialen Sicherheit nicht ratifiziert. Die Europäische Ordnung der sozialen Sicherheit (revidiert) vom 6. November 1990 ist ebenfalls ein von der Europäischen Ordnung der sozialen Sicherheit zu unterscheidendes Abkommen, sie ersetzt jene nicht. Durch die (revidierte) Ordnung werden die Normen der Europäischen Ordnung der sozialen Sicherheit erweitert, namentlich durch die Ausdehnung des persönlichen Anwendungsgebietes, durch die Gewährung von neuen Leistungen sowie durch die Erhöhung des Betrags für Sachleistungen. Parallel wird eine grössere Flexibilität eingeführt, indem die Ratifizierungsbedingungen erleichtert und die Normen so formuliert wurden, dass den einzelstaatlichen Regelungen bestmöglich Rechnung getragen wird. Die (revidierte) Ordnung ist noch von keinem Staat ratifiziert worden und deshalb noch nicht in Kraft getreten.
8 Rechtliche Aspekte
8.1 Verfassungsmässigkeit
Die in dieser Vorlage vorgeschlagenen Änderungen decken sich mit Artikel 117 BV. Die Revisionsvorlage ist somit verfassungskonform.
8.2 Erlassform
Nach Artikel 164 Absatz 1 BV sind alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Die vorliegende Änderung des UVG erfolgt demzufolge im normalen Gesetzgebungsverfahren.
8.3 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Die zur gesetzmässigen Durchführung der obligatorischen Unfallversicherung zusätzlich erforderlichen Regelungskompetenzen werden wie üblich an den Bundesrat delegiert. Im Einzelnen kann er zusätzlich zu seinen bestehenden Kompetenzen neu in folgenden Bereichen Bestimmungen erlassen:
- Regelung des Endes der Versicherung in besonderen Fällen (Art. 3 Abs. 2);
- Regelung der Haftungslimiten bei Grossereignissen (Art. 9a);
- Regelung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Hauspflege (Art. 10 Abs. 3 zweiter Satz);
- Bestimmung des Zeitpunkts für die Entstehung des Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung in Sonderfällen (Art, 24 Abs. 2 zweiter Satz);