Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/19: Revision des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) · 73 Seiten

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einer Verminderung der Ausgaben von 53 Millionen Franken bei der SUVA beziehungsweise 6 Millionen Franken bei den privaten Versicherern geführt. Dies entspricht bei der SUVA 1,7 % respektive bei den privaten Versicherern 0,5 % des Nettoprämienvolumens. Ausserdem hätte sie eine einmalige Senkung der Schadenreserve für noch nicht festgesetzte Renten um 285 Millionen Franken bei der SUVA und um 40 Millionen Franken bei den privaten Versicherern zur Folge.

- Die Reduktion der Invalidenrente im AHV-Alter in Abhängigkeit vom Alter beim Unfall (lineare Reduktion von Unfallalter 25 bis 45 auf 50 %) hätte basierend auf den Zahlen von 2004 zu einer Verminderung der Ausgaben um ca. 163 Millionen Franken bei der SUVA beziehungsweise 42 Millionen Franken bei den privaten Versicherern geführt. Dies entspricht bei der SUVA 5,4 % respektive bei den privaten Versicherern 3,5 % des Nettoprämienvolumens. Ausserdem hätte sie bei der SUVA eine einmalige Senkung der Schadenreserve für noch nicht festgesetzte Renten um schätzungsweise 880 Millionen Franken sowie eine einmalige Senkung des Deckungskapitals um ca. 735 Millionen Franken zur Folge. Die privaten Versicherer schäzen diese Senkungen auf 280 Millionen Franken und 135 Millionen Franken.

- Auch mit einer zehnjährigen Übergangsfrist für die SUVA und die Krankenkassen werden letztere eine nicht quantifizierbare Belastung zu tragen haben, wenn das Bedarfsdeckungsverfahren für die Finanzierung der kurzfristigen Versicherungsleistungen eingeführt wird. Die Einführung hat bei den privaten Versicherern keine Auswirkungen, da sie diese Finanzierungsmethode schon heute anwenden. Bei der SUVA führt sie zu einer Äufnung des Deckungskapitals von rund einer Milliarde Franken. Bei den Krankenkassen sind die Auswirkungen noch nicht genau abschätzbar.

- Die finanziellen Auswirkungen der Möglichkeit, die Karenzfrist beim Taggeld von drei auf 30 Tage zu verlängern, sind nicht abschätzbar.

Die allermeisten weiteren Änderungen haben keine respektive geringe finanzielle Auswirkungen auf die Unfallversicherung.

Zu beachten ist, dass ein Abbau von Überversicherungen (Reduktion der Invalidenrente im AHV-Alter in Abhängigkeit vom Alter beim Unfall) sowie ein Leistungsabbau (wie z.B. Heraufsetzung des Mindestinvaliditätsgrades auf 20 %) wahrscheinlich nicht zu tieferen Prämien führen wird, da die notwendige Senkung des technischen Zinsfusses finanziert werden muss.

4.1.3 Auf die anderen Sozialversicherungen und die berufliche Vorsorge

Die Vorlage zeitigt keine Auswirkungen auf die AHV und die IV. Die Arbeitslosenversicherung hingegen ist betroffen, wie im Folgenden zu zeigen ist: Heute gilt der Höchstbetrag des in der obligatorischen Unfallversicherung versicherten Verdienstes auch für die Beitragsberechnung und die Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Art. 3 Abs. 2 und 23 Abs. 1 AVIG). Da die Arbeitslosenversicherung weiterhin für die Beitragsberechnung und für ihre Leistungen auf den Höchstbetrag des in der obligatorischen Unfallversicherung versicherten Verdienstes