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Vernehmlassung 2006/19: Revision des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) · 16 Seiten

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Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) (Anpassung des UVG an die Erfordernisse einer modernen Sozialversicherung)

Änderung vom .....

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom .....1,

beschliesst:

I

Das Bundesgesetz vom 20. März 19812 über die Unfallversicherung wird wie folgt geändert:

Änderung von Ausdrücken

Im ganzen Gesetz wird der Ausdruck „SUVA“ durch die Firma „Suva“ ersetzt.

Art. 1 Abs. 2 Bst. c, d und e (neu)

2 Sie finden keine Anwendung in folgenden Bereichen:

c. Registrierung von Unfallversicherern (Art. 68);

d. Verfahren über Streitigkeiten zwischen Unfallversicherern (Art. 78a);

e. Verfahren über die Anerkennung von Ausbildungskursen und die Erteilung von Ausbildungsnachweisen (Art. 82a).

Art. 3 Abs. 2 und 3

2 Sie endet mit dem 31. Tag nach dem Tage, an dem der Anspruch auf mindestens den halben Lohn aufhört. Der Bundesrat regelt das Ende der Versicherung in besonderen Fällen.

3 Der Versicherer hat dem Versicherten die Möglichkeit zu bieten, die Versicherung durch besondere Abrede bis zu sechs Monaten zu verlängern.

Art. 6 Abs. 2 und 3

2 Die Versicherung erbringt ihre Leistungen ausserdem für Schädigungen, die dem Verunfallten bei der Heilbehandlung (Art. 10) zugefügt werden, sowie bei folgenden

SR .....

1BBl .....

2 SR 832.20