Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/19: Revision des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) · 73 Seiten

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abstellt, hat die Senkung des massgebenden Quantils auf 90-95 % der versicherten Arbeitnehmer durchaus Einfluss auf ihre Ein- und Ausgaben.

Keine finanziellen Auswirkungen auf die AHV/IV hat eine Erhöhung des Mindestinvaliditätsgrades (Art. 18 Abs. 1), welcher zu Rentenleistungen der obligatorischen Unfallversicherung berechtigt, weil die AHV beim Zusammentreffen mit Unfallversicherungsrenten ihre Rente vollumfänglich auszahlt (die Unfallversicherung leistet eine Komplementärrente gemäss Art. 20 Abs. 2) und die IV erst ab einem Invaliditätsgrad von 40 % eine Rente leistet.

Kaum finanzielle Auswirkungen auf die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge wird die Erhöhung des Mindestinvaliditätsgrades (Art. 18 Abs. 1) haben, weil die obligatorische berufliche Vorsorge erst ab einem Invaliditätsgrad von 40 % eine Invalidenrente gewährt.

Da die maximalen Unfallrenten jedoch nach einer Herabsetzung des höchstversicherten Verdienstes (Art. 15 Abs. 3) geringer ausfallen werden, wird die zweite Säule bei diesen vor dem Unfall gut verdienenden Arbeitnehmern die Rentenleistungen vermehrt zu ergänzen haben. Die nicht exakt abschätzbaren Mehrkosten werden sich in einem geringen Rahmen bewegen.

Die Reduktion der Invalidenrente im AHV-Alter in Abhängigkeit vom Alter beim Unfall (lineare Reduktion von Unfallalter 25 bis 45 auf 50 %; Art. 20 Abs. 3) kann in der beruflichen Vorsorge zu Mehrausgaben führen.

Die soziale Krankenversicherung wird allenfalls durch die Neuregelung der unfallähnlichen Körperschädigungen (Art. 6 Abs. 2) entlastet werden.

5 Volkswirtschaftliche Auswirkungen

Die Massnahmen im Leistungsbereich, insofern sie eine Prämienentlastung zur Folge haben, können die Aussichten auf ein höheres Wirtschaftswachstum verbessern, was sich wiederum positiv auf den Arbeitsmarkt auswirkt.

6 Verhältnis zur Legislaturplanung

Das Gesetzgebungsprojekt ist in der Legislaturplanung 2003 – 2007 enthalten (vgl. Ziff. 2.1 der Beilage 1 zum Bericht des Bundesrates vom 25. Februar 2004).

7 Verhältnis zum internationalen Recht

7.1 Der Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte der Vereinten Nationen

Der Internationale Pakt von 1966 über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (Pakt I) ist für die Schweiz am 18. September 1992 in Kraft getreten. In Artikel 9 wird das Recht eines jeden auf Soziale Sicherheit, die die Sozialversicherungen einschliesst, anerkannt. Ausserdem hat jeder Vertragsstaat zu gewährleisten, dass die im Pakt verkündeten Rechte ohne jegliche Diskriminierung, insbesondere hinsichtlich der nationalen Herkunft, ausgeübt werden (Art. 2 Abs. 2 ). Die Vorlage