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Vernehmlassung 2006/19: Revision des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) · 10 Seiten
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Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) (Revision der Organisation der SUVA und Verankerung der Unfallversicherung der arbeitslosen Personen im UVG)
Änderung vom .....
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom .....1
beschliesst:
I
Das Bundesgesetz vom 20. März 19812 über die Unfallversicherung wird wie folgt geändert:
Änderung von Ausdrücken
Im ganzen Gesetz wird der Ausdruck „SUVA“ durch die Firma „Suva“ ersetzt.
Art. 1 Abs. 2 Bst. b
2 Sie finden keine Anwendung in folgenden Bereichen:
b. Nebentätigkeiten der Suva (Art. 67b bzw. 65d)3;
Art. 1a Abs. 1
1 Obligatorisch versichert sind nach diesem Gesetz:
a. die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der Heimarbeiter, Lehrlinge, Praktikanten, Volontäre sowie der in Lehr- oder Invalidenwerkstätten tätigen Personen;
b. die Personen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 8 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982 (AVIG)4 erfüllen oder Entschädigungen nach Artikel 29 AVIG beziehen (arbeitslose Personen).
SR .....
1BBl .....
2 SR 832.20
3Art. 67b wird nur unter der Variante 1 zur Organisation (Selbstverwaltung) in den Ent-
wurf aufgenommen. Unter der Variante 2 (Verwaltung durch den Bund) bildet Art. 61a Abs. 3 die gesetzliche Grundlage für Nebentätigkeiten. Dabei bestimmt der Bundesrat im Rahmen seiner strategischen Vorgaben, welche Nebentätigkeiten die Suva ausüben kann (vgl. Art. 65d).
4 SR 837.0
2006–......