Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/19: Revision des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) · 73 Seiten
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ist mit dem Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte der Vereinten Nationen vereinbar.
7.2 Instrumente der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO)
Die Schweiz hat das Internationale Übereinkommen Nr. 18 von 1925 über die Entschädigung aus Anlass von Berufskrankheiten am 16. November 1927 ratifiziert. Danach sollen Opfer von Berufskrankheiten eine Entschädigung nach den allgemeinen Grundsätzen der Gesetzgebung des ratifizierenden Mitglieds über die Betriebsunfallent-schädigungen erhalten. Zudem werden Krankheiten und Vergiftungen, welche durch die im Übereinkommen aufgeführten Stoffe verursacht wurden, als Berufskrankheiten definiert, sofern sie bei Arbeitnehmern in den aufgeführten Gewerben oder Berufen auftreten.
Das Übereinkommen Nr. 19 über die Gleichbehandlung einheimischer und ausländischer Arbeitnehmer in der Entschädigung bei Betriebsunfällen von 1925 hat die Schweiz am 1. Februar 1929 ratifiziert. Die ratifizierenden Mitglieder der IAO verpflichten sich, den Staatsangehörigen jedes anderen ratifizierenden Mitglieds die gleiche Behandlung in der Entschädigung bei Betriebsunfällen zu gewähren wie ihren eigenen Staatsangehörigen. Die Vorlage ist mit den Übereinkommen Nr. 18 und 19 der IAO vereinbar.
Die Schweiz hat das Übereinkommen Nr. 102 über die Mindestnormen der Sozialen Sicherheit von 1952 am 18. Oktober 1977 ratifiziert. Der Teil VI behandelt die Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten. Bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten haben die Leistungen insbesondere eine Arbeitsunfähigkeit, einen teilweisen oder vollständigen Verlust der Erwerbsfähigkeit sowie den Verlust der Unterhaltsmittel der Witwe oder der Waisen auszugleichen.
Verschiedene Bestimmungen werden in dieser Vorlage angepasst, damit das UVG mit dem Übereinkommen Nr. 102 vereinbar wird (vgl. Art. 10 und 29 UVG; siehe Ziff. 2.3.1).
Sofern der schwer verunfallte Versicherte die Ehe erst nach dem Unfall geschlossen hatte und dann an den Unfallfolgen stirbt, erhält der überlebende Ehegatte nur unter gewissen Bedingungen eine Hinterlassenenrente (Art. 29 Abs. 2 UVG). Bedingungen für einen Hinterlassenenrentenanspruch sind gemäss Artikel 32 des Übereinkommens Nr. 102 der IAO jedoch nicht zulässig. Das internationale Recht lässt eine Kürzung oder Verweigerung von Leistungen an den überlebenden Ehegatten nur zu, wenn dieser im Konkubinat lebt. Da Artikel 29 Absatz 2 UVG nicht mehr mit dem Eherecht und dem internationalen Recht in Einklang steht, soll er aufgehoben werden. Gemäss Artikel 29 Absatz 5 UVG kann die Rente oder die Abfindung des überlebenden Ehegatten gekürzt oder verweigert werden, wenn er seine Pflichten gegenüber den Kindern in schwerwiegender Weise nicht erfüllt hat. Wie bereits ausgeführt, dürfen dem überlebenden Ehegatten Leistungen nur gekürzt oder verweigert werden, wenn dieser im Konkubinat lebt. Da auch der Artikel 29 Absatz 5 UVG dem Übereinkommen Nr. 102 der IAO widerspricht, muss er aufgehoben werden.
Der Bundesrat kann heute festlegen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang der Versicherte Anspruch auf Hauspflege hat (Art. 10 Abs. 3 zweiter Satz UVG). Artikel 34 des Übereinkommens Nr. 102 der IAO lässt keine