Vorlage

Vernehmlassung 2006/27: Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) (Besondere Mittel der Informationsbeschaffung) · 8 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 4Fedlex · Vorlage

Art. 18b (neu) Voraussetzungen

Besondere Mittel der Informationsbeschaffung dürfen nur eingesetzt werden, wenn:

a. eine bestimmte Person, Organisation oder Gruppierung verdächtigt wird, die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz konkret zu gefährden (mutmasslicher Gefährder), oder wenn es unerlässlich ist, um die Sicherheit von Mitarbeitenden oder Quellen des Bundesamtes zu gewährleisten;

b. die Schwere und Art der Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz oder der Sicherheit der Mitarbeitenden oder Quellen des Bundesamtes es rechtfertigen;

c. die Allgemeine Informationsbeschaffung nach Artikel 14 erfolglos geblieben ist, oder die Beurteilung der Gefährdung ohne den Einsatz der besonderen Mittel der Informationsbeschaffung aussichtslos wäre oder unverhältnismässig erschwert würde; und

d. das gewählte Mittel dem jeweiligen Fall angemessen ist und nur soweit als nötig in die Grundrechte Betroffener eingreift.

Art. 18c (neu) Überwachung Dritter und Schutz des Berufsgeheimnisses

1Die besonderen Mittel der Informationsbeschaffung können eingesetzt werden, um Gegenstände, Geräte, technische Einrichtungen, Anlagen, Systeme, Räume, Fahrzeuge oder sonstigen Mittel oder Örtlichkeiten, über die eine Drittperson verfügen kann, zu überwachen, wenn aufgrund konkreter und aktueller Tatsachen angenommen werden muss, dass der mutmassliche Gefährder diese für seine Zwecke benutzt.

2Wird eine Person überwacht, die an ein Berufsgeheimnis gebunden ist, muss durch die Triage der bei der Überwachung erhobenen Daten sichergestellt werden, dass das Sicherheitsorgan keine Berufsgeheimnisse erfährt, ausser die Gefährdung der Sicherheit erfolge gezielt unter dem Vorwand des Berufsgeheimnisses. Ein Richter der zuständigen Kammer des Bundesverwaltungsgerichts überwacht die Triage der Daten, damit die Sicherheitsorgane keine dem Berufsgeheimnis unterliegenden Daten zur Kenntnis erhalten.

Art. 18d (neu) Bundesverwaltungsgericht

1In folgenden Fällen hat das Bundesamt eine Stellungnahme des Bundesverwaltungsgerichts einzuholen:

a. Einsatz von besonderen Mitteln der Informationsbeschaffung;

b. Aufschub der Mitteilung oder Verzicht darauf nach Artikel 18i Absatz 2;

c. Schaffung einer Tarnidentität nach den Artikeln14c Absatz 3 und 14d.

2Das Bundesverwaltungsgericht nimmt Stellung zur Rechtmässigkeit der beantragten Massnahmen oder Vorkehren. Dabei prüft es gestützt auf einen begründeten schriftlichen Antrag des Bundesamtes, ob die Voraussetzungen, der Zweck und der beabsichtigte Vollzug der beantragten Massnahmen oder Vorkehren den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen.

3Das Bundesverwaltungsgericht teilt dem Bundesamt seine begründete Stellungnahme innerhalb von 72 Stunden mit. Es kann die beantragten Massnahmen oder Vorkehren für nicht rechtmässig erklären (negative Stellungnahme) oder den Antrag an das Bundesamt zur Ergänzung zurückweisen. Es kann die Massnahmen oder Vorkehren ganz oder teilweise für rechtmässig erklären und allenfalls mit Auflagen versehen (positive Stellungnahme). Es orientiert das Departement über negative Stellungnahmen.

4Die Rechtskontrolle durch das Bundesverwaltungsgericht erfolgt durch eine besonders bezeichnete und für die Behandlung sämtlicher Rechtskontrollen gemäss dem vorliegenden Gesetz zuständige Kammer. Diese sorgt für die notwendige Geheimhaltung und verfügt über ein eigenes Sekretariat.

Art. 18e (neu) Entscheid über den Einsatz besonderer Mittel der Informationsbeschaffung

1Gibt das Bundesverwaltungsgericht eine positive Stellungnahme ab, kann das Bundesamt dem Departementsvorsteher oder der Departementsvorsteherin Antrag auf Einsatz von besonderen Mitteln der Informationsbeschaffung stellen; dem Antrag ist die Stellungnahme des Bundesverwaltungsgerichts beizulegen.

2Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin konsultiert vor seinem oder ihrem Entscheid den oder die Vorsteherin des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport. Stimmt dieser oder diese dem Antrag auf Einsatz von besonderen Mitteln der Informationsbeschaffung nicht zu, unterbreitet der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin den Antrag dem Bundesrat zum Entscheid.

3Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin beziehungsweise der Bundesrat entscheidet im Rahmen der Stellungnahme des Bundesverwaltungsgerichts über den Antrag; eine Delegation ist nicht möglich.

4Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin beziehungsweise der Bundesrat bestimmt im Rahmen der Stellungnahme des Bundesverwaltungsgerichts:

a. das im Einzelnen angestrebte Ziel;

b. den mutmasslichen Gefährder;

c. die besonderen Mittel, die eingesetzt werden dürfen;

d. die Dauer, während der die besonderen Mittel der Informationsbeschaffung eingesetzt werden dürfen, oder die Frist, innerhalb der der Auftrag durchzuführen ist;

e. die mit der Durchführung verbundenen Auflagen, insbesondere die Pflicht, den Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin beziehungsweise den Bundesrat regelmässig über den Vollzug, die Notwendigkeit seiner Weiterführung und die bisherigen Ergebnisse zu informieren.

5

Die Höchstdauer eines Einsatzes beträgt sechs Monate. Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin beziehungsweise der Bundesrat kann den Einsatz nach einer positiven Stellungnahme des Bundesverwaltungsgerichts zwei Mal für jeweils drei Monate verlängern, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 18b Absatz 1 weiter erfüllt sind.