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Vernehmlassung 2006/27: Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) (Besondere Mittel der Informationsbeschaffung) · 8 Seiten
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3Soweit es für den Quellenschutz oder die weitere Informationsbeschaffung notwendig ist, gelten diese Entschädigungen oder Prämien weder als steuerbares Einkommen, noch als Einkommen im Sinn des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung7.
Art. 14c (neu) Schutz von Informantinnen und Informanten
1Zum Schutz von Leib und Leben von Informantinnen und Informanten trifft oder finanziert das Bundesamt Massnahmen zum Personenschutz oder für örtliche Veränderungen des Aufenthaltsortes. Es kann auch Vorkehrungen treffen, um den Aufenthalt oder die Niederlassung von Informantinnen oder Informanten in der Schweiz oder im Ausland zu ermöglichen.
2Die Massnahmen können auch zugunsten von den Informantinnen und Informanten nahe stehenden Personen getroffen werden.
3Gibt das Bundesverwaltungsgericht eine positive Stellungnahme im Sinne von Artikel 18d Absatz 3 ab, kann der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin das Bundesamt ermächtigen, Informantinnen oder Informanten nach Beendigung der Zusammenarbeit mit einer Tarnidentität ausstatten, wenn dies zum Schutz von Leib und Leben der Betroffenen unerlässlich ist. Das Bundesamt legt im Einvernehmen mit diesen die Bedingungen für die Verwendung der Tarnidentität fest.
4Die Massnahmen sind zeitlich begrenzt. Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin kann von einer zeitlichen Begrenzung absehen, wenn die Risiken für die Betroffenen besonders gross sind und wenn damit gerechnet werden muss, dass die Risiken fortbestehen.
Art.14d (neu) Tarnidentitäten
1Gibt das Bundesverwaltungsgericht eine positive Stellungnahme im Sinne von Artikel 18d Absatz 3 ab, kann der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin das Bundesamt ermächtigen, die folgenden Personen mit einer Tarnidentität auszustatten, um deren Sicherheit oder die Informationsbeschaffung zu gewährleisten:
a. die Mitarbeitenden des Bundesamtes;
b. die im Bundesauftrag tätigen Mitarbeitenden der Sicherheitsorgane der Kantone;
c. Informantinnen und Informanten des Bundesamtes im Rahmen einer bestimmten Operation.
2Die Ermächtigung ist befristet auf:
a. höchstens fünf Jahre für Mitarbeitende des Bundesamtes oder der Sicherheitsorgane der Kantone;
b. höchstens sechs Monate für Informantinnen und Informanten des Bundesamtes; die ursprüngliche Frist kann zweimal um jeweils höchstens drei Monate verlängert werden.
3Die Tarnidentität darf nur zur Informationsbeschaffung und soweit es die Aufrechterhaltung der Tarnung oder die Wahrung der eigenen Sicherheit erfordert, benützt werden.
Art. 15 Abs. 6
6Aufgehoben
Art. 16 Abs. 3, zweiter Satz
3… Der Bundesrat regelt die Einsicht kantonaler Kontrollbehörden in Daten des Bundes.
Art. 17 Abs. 3 Bst. e (neu) und 7
3Das Bundesamt kann im Einzelfall Personendaten an Sicherheitsorgane von Staaten weitergeben, mit denen die Schweiz diplomatische Beziehungen pflegt, wenn ein Gesetz oder eine genehmigte zwischenstaatliche Vereinbarung es vorsieht oder wenn:
e. der ersuchende Staat zusichert, über das Einverständnis des oder der Betroffenen zu verfügen, und dem ersuchenden Staat dadurch die Beurteilung ermöglicht wird, ob der oder die Betroffene an klassifizierten Projekten des Auslandes im Bereich der inneren oder äusseren Sicherheit mitwirken oder Zugang zu klassifizierten Informationen, Materialien oder Anlagen des Auslandes erhalten kann (Clearing).
7Der Quellenschutz muss in jedem Fall gewährleistet werden.
Kapitel 3a (neu) Besondere Informationsbeschaffung
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 18a (neu) Grundsatz
1Besondere Mittel der Informationsbeschaffung können eingesetzt werden, wenn es für das Erkennen und Abwehren einer konkreten Gefahr für die innere oder äussere Sicherheit erforderlich ist, die ausgeht von
a. Terrorismus;
b. verbotenem politischen oder militärischen Nachrichtendienst;
c. verbotenem Handel mit Waffen, radioaktiven Materialien sowie verbotenem Technologietransfer.
2Besondere Mittel der Informationsbeschaffung sind:
a. das Überwachen des Post- und Fernmeldeverkehrs (Artikel 18k);
b. das Beobachten an nicht allgemein zugänglichen Orten, auch mittels technischem Überwachungsgerät (Artikel 18l);
c. das geheime Durchsuchen eines Datenbearbeitungssystems (Artikel 18m).