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Vernehmlassung 2006/27: Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) (Besondere Mittel der Informationsbeschaffung) · 8 Seiten

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Art. 13a (neu) Besondere Auskunftspflicht der Behörden

1Die Behörden und Verwaltungseinheiten des Bundes und der Kantone sowie Organisationen, die öffentliche Aufgaben erfüllen, sind verpflichtet, dem Bundesamt oder den Sicherheitsorganen der Kantone zuhanden des Bundesamtes im Einzelfall Auskünfte zu erteilen, die notwendig sind für das Erkennen oder Abwehren einer konkreten Gefahr für die innere oder äussere Sicherheit, die ausgeht von

a. Terrorismus;

b. verbotenem politischen oder militärischen Nachrichtendienst;

c. verbotenem Handel mit Waffen oder radioaktiven Materialien oder von verbotenem Technologietransfer.

2Der Bundesrat bestimmt in einer Verordnung die Organisationen, die zu Auskünften verpflichtet sind. Darunter fallen namentlich Organisationen des öffentlichen und privaten Rechts, die nicht der Bundesverwaltung angehören, soweit sie Erlasse oder erstinstanzliche Verfügungen im Sinn von Artikel 5 des Bundesgesetzes vom

3über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz) erlassen oder soweit sie 20. Dezember 1968

ihnen übertragene Vollzugsaufgaben des Bundes erfüllen, mit Ausnahme der Kantone.

3Die Behörden, Verwaltungseinheiten und Organisationen können dem Bundesamt oder den Sicherheitsorganen der Kantone zuhanden des Bundesamtes unaufgefordert Meldung erstatten, wenn sie eine konkrete Gefahr für die innere oder äussere Sicherheit nach Absatz 1 feststellen. Die Auskunftspflicht nach Artikel 13 Absatz 2 ist vorbehalten.

Art. 13b (neu) Streitigkeiten über die Auskunftspflicht

1Über Streitigkeiten über die Auskunftspflicht nach den Artikeln 13 und 13a zwischen dem Bundesamt und einer Einheit der zentralen Bundesverwaltung entscheidet die gemeinsame Aufsichtsbehörde.

2Über Streitigkeiten über die Auskunftspflicht nach den Artikeln 13 und 13a zwischen dem Bundesamt oder den Sicherheitsorganen der Kantone und einer Behörde, einer Verwaltungseinheit der dezentralen Bundesverwaltung, einer Verwaltungseinheit der Kantone oder einer Organisation urteilt das Bundesverwaltungsgericht auf Klage des Bundesamtes hin endgültig.

Art. 13c (neu) Auskunftspflicht gewerblicher Transporteure

Das Bundesamt oder die Sicherheitsorgane der Kantone zuhanden des Bundesamtes können im Einzelfall von Personen, die gewerbsmässig Transporte durchführen, Transportmittel zur Verfügung stellen oder vermitteln, Auskünfte über eine bestimmte Leistung verlangen, die notwendig sind zum Erkennen oder Abwehren einer konkreten Gefahr für die innere oder die äussere Sicherheit nach Artikel 13a Absatz 1.

Art. 13d (neu) Berufsgeheimnis

Personen, die aufgrund ihres Berufes ein Geheimnis zu wahren haben, sind entsprechend den Regeln, die in einem nach dem Bundesgesetz vom 15. Juni 19344 über die Bundesstrafrechtspflege geführten Verfahren gelten, nicht zur Auskunft gemäss Artikel 13, 13a und 13c verpflichtet. Kein Recht auf Auskunftsverweigerung besteht für Amtsgeheimnisträger nach Artikel 320 des Strafgesetzbuchs5.

Art. 14 Absatz 3

3Aufgehoben

Art. 14a (neu) Funkaufklärung

1Das Bundesamt kann elektromagnetische Ausstrahlungen von technischen Anlagen oder Telekommunikationssystemen im Ausland erfassen und auswerten.

2Elektromagnetische Ausstrahlungen aus dem Inland dürfen nur erfasst und ausgewertet werden, soweit sie nicht dem Fernmeldegeheimnis unterliegen. Für elektromagnetische Ausstrahlungen aus dem Inland, die dem Fernmeldegeheimnis unterliegen, gelten die Bestimmungen betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs nach Kapitel 3a.

3

Zum Zweck der Funkaufklärung kann das Bundesamt mit anderen Verwaltungseinheiten des Bundes und der Kantone zusammenarbeiten oder ihnen einen Auftrag erteilen.

4Die unabhängige Kontrollinstanz nach Artikel 99a des Militärgesetzes vom 3. Februar 19956 überwacht die Rechtmässigkeit der Funkaufklärung. Erstreckt sich die Funkaufklärung auf Verkehr, der dem Fernmeldegeheimnis unterliegt, ist das Verfahren nach Artikel 18d ff. anwendbar.

5Der Bundesrat regelt die Tätigkeiten, die Organisation und das Verfahren der Funkaufklärung im Einzelnen.

Art. 14b (neu) Informantinnen und Informanten

1Informantinnen und Informanten sind Personen, die dem Bundesamt regelmässig oder einzelfallweise Erkenntnisse mitteilen, die der Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz dienen.

2Das Bundesamt kann Informantinnen und Informanten für Umtriebe im Zusammenhang mit der Informationsbeschaffung entschädigen und für besonders wertvolle Hinweise Prämien ausrichten.

3 SR 172.021

4 SR 312.0

5 SR 311.0

6 SR 510.10