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Vernehmlassung 2006/27: Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) (Besondere Mittel der Informationsbeschaffung) · 8 Seiten
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6Artikel 185 Absatz 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 19998 bleibt vorbehalten.
Art. 18f (neu) Dringlichkeitsverfahren
1Der Direktor oder die Direktorin des Bundesamtes kann den sofortigen Einsatz von Mitteln der besonderen Informationsbeschaffung anordnen, wenn Gefahr im Verzug ist. Er oder sie orientiert das Departement.
2Der Direktor oder die Direktorin des Bundesamtes unterbreitet innerhalb von 24 Stunden den Antrag dem Bundesverwaltungsgericht und begründet die Dringlichkeit. Das Bundesverwaltungsgericht gibt seine Stellungnahme innert 72 Stunden ab.
3Gibt das Bundesverwaltungsgericht eine positive Stellungnahme ab, stellt das Bundesamt dem Departementsvorsteher oder der Departementsvorsteherin umgehend Antrag auf Genehmigung des Einsatzes.
4Gibt das Bundesverwaltungsgericht eine negative Stellungnahme ab oder stimmt der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin beziehungsweise der Bundesrat (Artikel 18e Absatz 2 letzter Satz) dem Einsatz besonderer Mittel der Informationsbeschaffung nicht zu, zieht das Bundesamt Dossiers, Datenträger und alle aus dieser Informationsbeschaffung stammenden Daten umgehend zurück und vernichtet sie oder verlangt ihre Vernichtung.
Art. 18g (neu) Einstellung des Einsatzes
Das Bundesamt ordnet die sofortige Einstellung des Einsatzes an, wenn:
a. der Einsatz nicht mehr notwendig ist, um neue Informationen zu erwerben;
b. sich der Einsatz als aussichtslos erwiesen hat;
c. der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin beziehungsweise der Bundesrat die Verlängerung nach Artikel 18e Absatz 5 ablehnt;
d. im Dringlichkeitsverfahren das Bundesverwaltungsgericht eine negative Stellungnahme abgibt oder
e. im Dringlichkeitsverfahren der Departmentsvorsteher oder die Departementsvorsteherin beziehungsweise der Bundesrat die Genehmigung ablehnt.
Art. 18h (neu) Bearbeiten der mit besonderen Mitteln beschafften Personendaten
1Das Bundesamt stellt sicher, dass mit den besonderen Mitteln beschafften Personendaten, die keinen Bezug zu der die Anordnung begründenden Gefährdung aufweisen, nicht bearbeitet und spätestens innert 30 Tagen nach Einstellung des Einsatzes von besonderen Mitteln der Informationsbeschaffung vernichtet werden.
2Im Übrigen gelten für die Bearbeitung der mit besonderen Mitteln beschafften Personendaten die Artikel 3 Absätze 1 – 3 und 15 – 17.
Art. 18i (neu) Mitteilungspflicht
1Das Bundesamt teilt der überwachten Person und den nach Artikel 18c von den Massnahmen mitbetroffenen Dritten nach Abschluss der Operation Grund, Art und Dauer der Überwachung mit besonderen Mitteln der Informationsbeschaffung mit.
2Gibt das Bundesverwaltungsgericht eine positive Stellungnahme im Sinne von Artikel 18d Absatz 3 ab, kann der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin das Bundesamt ermächtigen, die Mitteilung aufzuschieben oder darauf zu verzichten, wenn:
a. dies notwendig ist, um eine laufende Informationsbeschaffung oder ein laufendes rechtliches Verfahren nicht zu gefährden;
b. dies wegen eines anderen überwiegenden öffentlichen Interesses zur Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit nötig ist oder wenn die Beziehungen der Schweiz zum Ausland es erfordern;
c. durch die Mitteilung Dritte erheblich gefährdet werden könnten;
d. die betroffene Person oder der Dritte nicht erreichbar sind.
Art. 18j (neu) Vollzug durch die Kantone
Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten auch für Einsätze von besonderen Mitteln der Informationsbeschaffung, welche die Sicherheitsorgane der Kantone im Auftrag des Bundes durchführen.
2. Abschnitt (neu) Besondere Mittel der Informationsbeschaffung
Art. 18k (neu) Überwachen des Post- und Fernmeldeverkehrs
1Lassen konkrete und aktuelle Tatsachen oder Vorkommnisse vermuten, dass ein mutmasslicher Gefährder oder eine mutmassliche Gefährderin den Post- und Fernmeldeverkehr dazu benutzt, seinen Zwecken dienliche Sendungen oder Mitteilungen entgegenzunehmen oder weiterzugeben, kann sein Post- und Fernmeldeverkehr überwacht werden.
2Eine öffentliche Fernmeldestelle oder ein Fernmeldeanschluss, der keiner bekannten Person zugeordnet werden kann, darf nur dann überwacht werden, wenn bestimmte konkrete und aktuelle Tatsachen oder Vorkommnisse vermuten lassen, dass sie von einem mutmasslichen Gefährder oder einer mutmasslichen Gefährderin benutzt werden könnten.
3Lassen bestimmte konkrete und aktuelle Tatsachen oder Vorkommnisse vermuten, dass der mutmassliche Gefährder oder die mutmassliche Gefährderin Fernmeldeanschlüsse in rascher Folge wechselt, kann