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Vernehmlassung 2006/27: Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) (Besondere Mittel der Informationsbeschaffung) · 8 Seiten

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II

Die folgenden Bundesgesetze sind wie folgt geändert worden:

1. Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht11

Art. 35 Abs. d

Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt auf Klage als erste Instanz:

d. Streitigkeiten betreffend die Auskunftspflicht im Sinne von Artikel 13 und 13a des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit12.

13

2. Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB)

octies

Art. 179

Amtliche Überwachung, Straflosigkeit

1Wer in Ausübung ausdrücklicher, gesetzlicher Befugnis die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs

bis, 179ter, 179quater) einer Person anordnet oder durchführt oder technische Überwachungsgeräte (Artikel 179

einsetzt, ist nicht strafbar, wenn unverzüglich die Genehmigung des zuständigen Richters eingeholt oder nach den Artikeln 18d - 18f des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit14 gehandelt wird.

2Die Voraussetzungen der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs und das Verfahren richten sich nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs15 und

16.

nach dem Bundesgesetz vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit

Art. 317bis

Nicht strafbare Handlungen

1Wer mit richterlicher Genehmigung im Rahmen einer verdeckten Ermittlung zum Aufbau oder zur Aufrechterhaltung seiner Legende oder mit Zustimmung der Behörden nach den Artikeln 18e und 18f des

14zum Aufbau oder Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit

zur Aufrechterhaltung einer Tarnidentität Urkunden herstellt, verändert oder gebraucht, ist nicht nach den Artikeln 251, 252, 255 und 317 strafbar.

2Wer mit richterlicher Genehmigung für eine verdeckte Ermittlung oder mit Zustimmung der Behörden nach den Artikeln 18e und 18f des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit15 für Tarnidentitäten Urkunden herstellt oder verändert, ist nicht nach den Artikeln 251, 252, 255 und 317 strafbar.

16

3. Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (MG)

Art. 99 Abs. 1, zweiter Satz (neu), 1bis(neu)

1... Zu diesem Zweck kann er elektromagnetische Ausstrahlungen von Telekommunikationssystemen im Ausland erfassen und auswerten (Funkaufklärung).

1bisEr kann sich auch des Mittels der Funkaufklärung bedienen:

a. um Militärfrequenzen in der Schweiz zu überwachen und so ihre Nutzung durch die Armee

sicherzustellen.

b. um in der Schweiz und im Ausland Informationen zur Luftverkehrssituation zu beschaffen.

Art. 99a (neu) Unabhängige Kontrollinstanz (UKI)

1Der Bundesrat wählt eine unabhängige, bundesinterne Kontrollinstanz, welche die Rechtmässigkeit der

ständigen Funkaufklärung prüft. Die Kontrollinstanz versieht ihre Aufgaben weisungsungebunden.

2Der Bundesrat regelt die Zusammensetzung der Unabhängigen Kontrollinstanz, die Entschädigung Ihrer

Mitglieder und die Organisation ihres Sekretariats.

4. Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG)17

Art. 44 Überwachung des Fernmeldeverkehrs

Für die Überwachung des Fernmeldeverkehrs gelten das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 betreffend die

18und das Bundesgesetz vom 21. März 1997 über Massnahmen Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs

zur Wahrung der inneren Sicherheit19.

11 BBl 2005 4093

12 SR 120

13 SR 311.0

14 SR 120

15 SR 780.1

16 SR 120

17 SR 120

15 SR 120

16 SR 510.10

17 SR 784.10