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Vernehmlassung 2006/27: Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) (Besondere Mittel der Informationsbeschaffung) · 8 Seiten
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ausnahmsweise erlaubt werden, dass alle identifizierbaren Anschlüsse, die der mutmassliche Gefährder oder die
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mutmassliche Gefährderin benutzt, ohne Genehmigung im Einzelfall überwacht werden können
4Das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 betreffend die Überwachung des Post-und Fernmeldeverkehrs9 und die Ausführungsbestimmungen gelten für die Organisation der Überwachung, die Bearbeitung von Zufallsfunden, die Formen der Überwachung und ihre technische Umsetzung sinngemäss.
Art. 18l (neu) Beobachten an nicht allgemein zugänglichen Orten, auch mittels technischem
Überwachungsgerät
1Lassen konkrete und aktuelle Tatsachen oder Vorkommnisse vermuten, dass ein mutmasslicher Gefährder oder eine mutmassliche Gefährderin ihm oder ihr zur Verfügung stehende nicht allgemein zugängliche Orte benutzt, um sich mit Dritten zu treffen, sich oder Dritte dort zu verstecken, dort Material zu lagern oder in anderer Weise einer seinen oder ihren Zwecken dienlichen Tätigkeit nachzugehen, können diese Orte beobachtet werden.
2Die Überwachung kann durch Bild- und Tonaufnahmen im Sinne von Artikel 179bisbis 179quaterStGB10 oder mit anderen technischen Überwachungsgeräten erfolgen. Diese Mittel können auch eingesetzt werden, um an allgemein zugänglichen Orten das nichtöffentliche Verhalten in Wort und Bild zu erfassen.
Art. 18m (neu) Geheimes Durchsuchen eines Datenverarbeitungssystems
Lassen konkrete und aktuelle Tatsachen oder Vorkommnisse vermuten, dass ein mutmasslicher Gefährder oder eine mutmassliche Gefährderin ein ihm oder ihr zur Verfügung stehendes und gegen Zugriff besonders gesichertes Datenverarbeitungssystem benutzt, kann dieses vom Bundesamt durchsucht werden. Die Durchsuchung kann ohne Wissen des mutmasslichen Gefährders oder der mutmasslichen Gefährderin erfolgen.
Kapitel 3b (neu) Verbot von Tätigkeiten
Art. 18n (neu)
1Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin kann einer Person, Organisation oder Gruppierung eine Tätigkeit verbieten, die mittelbar oder unmittelbar dazu dient, terroristische oder gewaltextremistische Umtriebe zu propagieren, zu unterstützen oder in anderer Weise zu fördern und die die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz konkret gefährdet. Umfang und Inhalt des Verbotes werden so genau wie möglich bestimmt.
2Ein Verbot kann für höchstens fünf Jahre verfügt werden. Es kann verlängert werden, wenn die in Absatz 1 genannten Bedingungen noch erfüllt sind. Das Departement prüft regelmässig, ob die Bedingungen noch erfüllt sind und hebt das Verbot nach Wegfall der Anordnungsbedingungen auf.
Art. 27 Abs. 1bis(neu)
1bisDas Departement orientiert den Bundesrat und die Geschäftsprüfungsdelegation jährlich oder nach Bedarf:
a. über die Anzahl der für Mitarbeitende der Sicherheitsorgane des Bundes und der Kantone erstellten und verwendeten Tarnidentitäten und über die Anzahl und den Verwendungszweck von Tarnidentitäten, die Informantinnen und Informanten des Bundesamtes verwendet haben;
b. über die Besondere Informationsbeschaffung, insbesondere ihre Anzahl, jeweilige Dauer, Anzahl überwachter Personen und Dritter im Sinne von Artikel 18c, deren Ergebnisse und die Anzahl der negativen Stellungnahmen des Bundesverwaltungsgerichts und der vom Bundesrat und vom Departementsvorsteher oder von der Departementsvorsteherin abgelehnten Anträge sowie die Anzahl Ausnahmen von der Mitteilungspflicht nach Artikel 18i Absatz 2.
c. über Verbote von Tätigkeiten und die Ergebnisse der regelmässigen Prüfung nach Artikel 18n Absatz 2.
Gliederungstitel vor Abschnitt 7 und Artikel 30
Kapitel 6a (neu) Verfahren und Rechtsschutz
Art. 29a (neu)
1Gegen die nach Artikel 18i Absatz 1 mitgeteilten und gegen die gestützt auf Artikel 18n ergangenen Verfügungen steht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen. Seine Entscheide sind an das Bundesgericht weiterziehbar.
2Die nach Artikel 18i Absatz 1 mitgeteilten Verfügungen können nur wegen Verletzung von Bundesrecht gerügt werden.
3Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege.