Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/27: Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) (Besondere Mittel der Informationsbeschaffung) · 86 Seiten

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Das SGDN ist eine interministerielle Behörde und ist u.a. für die Sicherheit der Informationssysteme, für die Terrorprävention- und Abwehr, für die Absicherung der Steuerungs- und Kommunikationsstrukturen der Regierung und Bekämpfung der Proliferation von Atomwaffen verantwortlich und überwacht die Ausfuhr von

Kriegsmaterial.

Die Generaldirektion für äussere Sicherheit (DGSE)38 ist dagegen ist als

Auslandsgeheimdienst für die äussere Sicherheit Frankreichs zuständig. Diese untersteht dem Premierminister und ist mit der Informationsbeschaffung und

Intervention befasst.

Die Einsichtsrechte in die Informationssysteme der RG erfolgen in der Regel nach dem so genannten indirekten Verfahren.39 Das Einsichtsgesuch muss bei der

unabhängigen „Commission nationale de l’information et des libértés“ (CNIL)

eingereicht werden. Diese überprüft die Informationen und orientiert den

Gesuchsteller, falls Berichtigungen vorgenommen wurden. Wenn die Innere

Sicherheit nicht gefährdet ist, können die Daten dem Gesuchsteller mitgeteilt werden. Falls die Datenbank Informationen umfasst, deren Bekanntgabe an die betroffene Person den Zweck der Datenbank nicht gefährdet, kann der Verantwortliche der Datenbank dem Betroffenen direkt informieren.

Es können präventive Telefonüberwachungen im Interesse der inneren Sicherheit angeordnet werden zum volkswirtschaftlichen Schutz Frankreichs, für die

Terrorprävention und Bekämpfung der organisierten Kriminalität und bei

rechtswidrigen Gruppierungen.40 Gemäss Art. 4 des Gesetzes vom 10.Juli 1991 wird die Bewilligung durch Beschluss des Premierministers oder zweier durch ihn

ernannter Personen erteilt, auf Antrag des Verteidigungsministers, des

Innenministers und des Ministers für Zollwesen oder ihrer Stellvertreter. Die Zahl der gleichzeitig vollziehbaren angeordneten Massnahmen sind durch den

Premierminister mittels Kontingenten begrenzt und wird durch eine

verwaltungsunabhängige „Commission nationale de contrôle des interceptions de sécurité“ überwacht.41 Diese besteht aus einem Präsidenten, welcher für eine Dauer von 6 Jahren durch den Präsidenten der Republik gewählt wird und weiteren

Personen. Die Bewilligung wird höchstens für 4 Monate erteilt und kann unter den gleichen Bedingungen jeweils für höchstens weitere 4 Monate verlängert werden. Die gewonnen Erkenntnisse der Überwachung müssen spätestens nach 10 Tagen nach Ausführung unter Aufsicht des Premierministers zerstört werden.

Gemäss Kommission sind alle Informationen im Zusammenhang mit den präventiven Abhörungen als „Secret-Défense“ zu klassifizieren. Das heisst u.a., dass Personen die präventiv abgehört wurden, nicht zu informieren sind, weil dies der „défense nationale“ grosse Schäden zufügen könnte. Den Staatsschutzbehörden Frankreichs ist hingegen die Postüberwachung untersagt.

Es können des Weiteren in Ausnahmefällen per begründeten Beschluss

Einziehungen vorgenommen und Wertgegenstände gesperrt werden, wenn die innere Sicherheit es erfordert42. Die Durchführung von Befragungen ist vorgesehen. Des Weiteren sind Durchsuchungen von Fahrzeugen und Hausdurchsuchungen

38 Direction Générale de la Sécurité Extérieure

39 Loi pour la sécurité intérieure“ (LOI n° 2003-239 vom 18. März 2003; nachfolgend Gesetz vom 18. März 2003)

40 Art. 3 Gesetz Nr. 91-646 vom 10. Juli 1991 (Loi relative au secret des correspondances émises par la voie des télécommunications; nachfolgend Gesetz vom 10.Juli 1991)

41 Art. 5 Gesetz vom 10. Juli 1991

42 Art. 3 Gesetz vom 18. März 2003 und Gesetz Nr. 2005-750 vom 4. Juli 2005 (Loi n° 2005-750)