Vorlage BB

Vernehmlassung 2006/34: Bundesgesetz über internationale Kindesentführungen und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen · 8 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 3Fedlex · Vorlage

3 Für das Haager Kindesschutzübereinkommen und das Haager Erwachsenenschutzübereinkommen hat sie die Aufgabe:

a. Mitteilungen aus dem Ausland an die zuständige Zentrale Behörde des Kantons weiterzuleiten;

b. ausländischen Behörden Auskünfte über schweizerisches Recht und die in der Schweiz für den Schutz von Kindern verfügbaren Dienste zu erteilen;

c. die Schweiz gegenüber ausländischen Zentralen Behörden zu vertreten;

d. die Zentralen Behörden der Kantone bei der Anwendung der beiden Übereinkommen zu beraten;

e. die Zusammenarbeit der Zentralen Behörden der Kantone untereinander, mit den Fachpersonen nach Artikel 4 sowie mit den Zentralen Behörden der Vertragsstaaten zu fördern.

Art. 2 Zentrale Behörden der Kantone

1 Jeder Kanton bezeichnet eine Zentrale Behörde für das Haager Kindesschutzübereinkommen und das Haager Erwachsenenschutzübereinkommen.

2 Soweit Artikel 1 Absatz 3 nichts anderes bestimmt, sind die Zentralen Behörden der Kantone für die Aufgaben zuständig, die diese Übereinkommen den Zentralen Behörden zuweisen.

2. Abschnitt: Internationale Kindesentführungen

Art. 3 Zuständigkeit

1 Zuständig für die Beurteilung von Gesuchen um Rückgabe von Kindern, die widerrechtlich in die Schweiz verbracht worden sind oder widerrechtlich in der Schweiz zurückbehalten werden, einschliesslich der Massnahmen zum Schutz von Kindern, sind die oberen kantonalen Gerichte als einzige Instanzen.

2 Zuständig ist das Gericht des Kantons, in dem sich das Kind im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs aufhält. Bei einem Wechsel des Aufenthaltsorts kann dieses Gericht das Verfahren an das Gericht des betreffenden anderen Kantons abtreten, wenn die Parteien und das ersuchte Gericht dem zustimmen.

3 Für den Vollzug bezeichnen die Kantone eine einzige Behörde.

Art. 4 Fachpersonen

Die Zentrale Behörde des Bundes sorgt in Zusammenarbeit mit den Kantonen für ein Netzwerk von Fachpersonen und Institutionen, die für Beratung, Vermittlung und Mediation sowie für die Kindesvertretung zur Verfügung stehen und in der Lage sind, mit der gebotenen Eile zu handeln.