Vorlage BB

Vernehmlassung 2006/34: Bundesgesetz über internationale Kindesentführungen und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen · 8 Seiten

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Art. 10 Rückgabe und Kindeswohl

Die Rückgabe bringt das Kind im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b HKÜ insbesondere dann in eine unzumutbare Lage, wenn:

a. die Unterbringung bei dem das Gesuch stellenden Elternteil offensichtlich nicht dem Wohl des Kindes entspricht;

b. der entführende Elternteil unter Würdigung der gesamten Umstände nicht in der Lage ist oder es ihm offensichtlich nicht zugemutet werden kann, das Kind im Staat zu betreuen, in dem es unmittelbar vor der Entführung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; und

c. die Unterbringung bei Drittpersonen offensichtlich nicht dem Wohl des Kindes entspricht.

Art. 11 Meinung des Kindes

Im Sinne von Artikel 13 Absatz 2 HKÜ ist die Meinung des Kindes auch dann zu berücksichtigen, wenn diese sich auf die Umstände der Entführung und die Aufnahme in der Schweiz stützt und nicht auf die unmittelbare Beeinflussung durch den sich der Rückgabe widersetzenden Elternteil zurückgeht.

Art. 12 Rückgabeentscheid

1 Der Entscheid über die Rückgabe ist mit der Anordnung von Vollstreckungsmassnahmen zu verbinden. Er ist auch der Vollzugsbehörde mitzuteilen.

2 Rückgabeentscheid und Vollstreckungsmassnahmen gelten für die ganze Schweiz.

Art. 13 Vollzug und Kindeswohl

Die mit dem Vollzug des Rückgabeentscheids befasste Behörde handelt unter Berücksichtigung des Kindeswohls und wirkt auf einen freiwilligen Vollzug hin.

Art. 14 Aufschub des Vollzugs

Das nach Artikel 3 Absätze 1 und 2 zuständige Gericht kann den Vollzug des Rückgabeentscheids aussetzen, wenn ausserordentliche Umstände auftreten, die ihm entgegenstehen.

Art. 15 Änderung des Rückgabeentscheids

1 Haben sich seit dem Rückgabeentscheid unter dem Gesichtspunkt der einer Rückgabe entgegenstehenden Gründe in wesentlicher Beziehung geändert, so kann das nach Artikel 3 Absätze 1 und 2 zuständige Gericht auf Antrag den Entscheid abändern.

2 Es entscheidet auch über die Einstellung des Vollzugs.