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Vernehmlassung 2006/34: Bundesgesetz über internationale Kindesentführungen und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen · 8 Seiten

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Internationaler Kindes- und Erwachsenenschutz

Art. 5 Vermittlungs- und Mediationsverfahren

1 Die Zentrale Behörde oder das mit dem Gesuch befasste kantonale Gericht leitet ein Vermittlungs- oder Mediationsverfahren ein mit dem Ziel, die freiwillige Rückgabe des Kindes zu erreichen oder eine gütliche Regelung der Angelegenheit herbeizuführen.

2 Die betroffenen Personen sind in angemessener Weise zu veranlassen, an diesem Verfahren teilzunehmen.

Art. 6 Schutzmassnahmen

1 Das mit dem Gesuch um Rückgabe des Kindes befasste kantonale Gericht:

a. ernennt dem Kind für die Belange des Rückgabe- und Vollzugsverfahrens einen Beistand;

b. regelt soweit erforderlich den persönlichen Verkehr des Kindes mit den Eltern und erlässt die notwendigen Massnahmen zum Schutz des Kindes.

2 Ist das Gesuch um Rückgabe des Kindes bei der Zentralen Behörde eingegangen, so kann das nach Artikel 3 Absätze 1 und 2 zuständige Gericht auf Antrag der Zentralen Behörde oder einer der Parteien die erforderlichen Schutzmassnahmen auch anordnen, wenn das Rückgabegesuch bei diesem Gericht noch nicht eingereicht worden ist.

Art. 7 Gerichtsverfahren

1 Lässt sich im Vermittlungs- oder Mediationsverfahren keine Einigung herbeiführen, die den Rückzug des Gesuchs zur Folge hat, so entscheidet das kantonale Gericht in einem vereinfachten Verfahren.

2 Das Gericht hört das Kind in geeigneter Weise persönlich an oder beauftragt damit eine Fachperson, soweit nicht das Alter des Kindes oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen.

3 Das Gericht hört so weit als möglich beide Eltern persönlich an.

4 Es vergewissert sich, allenfalls in Zusammenarbeit mit der Zentralen Behörde, ob und auf welche Weise die Rückgabe des Kindes in den Staat, in dem dieses zuvor seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, vollzogen werden kann.

Art. 8 Internationale Zusammenarbeit

Das Gericht arbeitet soweit erforderlich mit den zuständigen Behörden des Staates zusammen, in dem das Kind zuvor seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Es versucht insbesondere zu ermitteln, welche Massnahmen zum Schutz des Kindes von diesen Behörden getroffen werden können.

Art. 9 Information

Das Gericht informiert die Zentrale Behörde über die wesentlichen Verfahrensschritte und teilt ihr den Entscheid mit.