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Vernehmlassung 2006/34: Bundesgesetz über internationale Kindesentführungen und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen · 8 Seiten

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Internationaler Kindes- und Erwachsenenschutz

Art. 16 Kosten

Artikel 26 HKÜ und Artikel 5 Absatz 3 ESÜ sind auf die Regelung der Vermittlungs- und Mediationskosten sowie auf die Kosten der Gerichts- und Vollzugsverfahren in den Kantonen und auf Bundesebene anwendbar.

3. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 17 Änderung bisherigen Rechts

Das Bundesgesetz vom 18. Dezember 198711 über das Internationale Privatrecht wird wie folgt geändert:

Art. 85

1 Für den Schutz von Kindern gilt in Bezug auf die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte oder Behörden, auf das anwendbare Recht sowie auf die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen oder Massnahmen das Haager Übereinkommen vom 19. Oktober 199612über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Massnahmen zum Schutz von Kindern.

2 Für den Schutz von Erwachsenen gilt in Bezug auf die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte oder Behörden, auf das anwendbare Recht sowie auf die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen oder Massnahmen das Haager Übereinkommen vom 13. Januar 200013 über den internationalen Schutz von Erwachsenen.

3 Massnahmen, die in einem Staat ergangen sind, der nicht Vertragsstaat der in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Übereinkommen ist, werden anerkannt, wenn sie im Staat des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes oder des Erwachsenen ergangen sind.

4 Die schweizerischen Gerichte oder Behörden sind ausserdem zuständig, wenn es für den Schutz einer Person oder von deren Vermögen unerlässlich ist.

Art. 18 Übergangsbestimmung

Die Bestimmungen dieses Gesetzes, die internationale Kindesentführungen betreffen, sind auch auf bei kantonalen Instanzen bereits eingereichte Gesuche anwendbar.

11SR 291

12SR …

13SR …