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Vernehmlassung 2006/35: Totalrevision der Handelsregisterverordnung (HRegV) · 66 Seiten
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Bei der übertragenden Gesellschaft müssen ins Handelsregister eingetragen werden:
a. die Firma oder der Name, der Sitz sowie die Identifikationsnummer der an der Fusion beteiligten Gesellschaften;
b. die Tatsache, dass die Gesellschaft infolge Fusion gelöscht wird (Art. 21 Abs. 3 FusG).
3. Abschnitt: Spaltung von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften Art. 152 Anmeldung und zuständiges Handelsregisteramt
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Jede an der Spaltung beteiligte Gesellschaft muss die sie betreffenden Tatsachen selber zur Eintragung in das Handelsregister anmelden (Art. 51 Abs. 1 FusG), und zwar in einer Amtssprache des betroffenen Handelsregisteramts.
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Befinden sich nicht alle an der Spaltung beteiligten Gesellschaften im selben Registerbezirk, so ist das Handelsregisteramt am Ort der übertragenden Gesellschaft für die Prüfung der Spaltung und sämtlicher Belege zuständig. Es informiert die Handelsregisterämter am Sitz der übernehmenden Gesellschaften über 6ie vorzunehmenden Eintragungen und übermittelt ihnen die sie betreffenden Anmeldungen sowie beglaubigte Kopien der massgeblichen Belege. Die Spaltung wird bei den übernehmenden Gesellschaften ohne weitere Prüfung eingetragen.
Art. 153 Belege
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Mit der Anmeldung zur Eintragung der Spaltung müssen die beteiligten Gesellschaften folgende Belege einreichen:
a. den Spaltungsvertrag (Art. 36 Abs. 1 und 37 FusG) oder den Spaltungsplan (Art. 36 Abs. 2 und 37 FusG);
b. die öffentlich beurkundeten Spaltungsbeschlüsse der beteiligten Gesellschaften (Art. 43 und 44 FusG);
c. die Prüfungsberichte der beteiligten Gesellschaften (Art. 40 FusG);
d. bei der übertragenden Gesellschaft soweit erforderlich, die Belege für eine Kapitalherabsetzung (Art. 32 i.V.m. 51 Abs. 2 FusG);
e. bei der übernehmenden Gesellschaft soweit erforderlich, die Belege für eine Kapitalerhöhung (Art. 33 FusG);
f. bei der neu eingetragenen übernehmenden Gesellschaft die für die Neugründung erforderlichen Belege (Art. 34 FusG);
g. sofern dies nicht aus anderen Belegen hervorgeht, den Nachweis, dass die Gläubigerschutzbestimmungen nach Artikel 45 FusG erfüllt sind.
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Bei Spaltungen von kleinen und mittleren Unternehmen können die beteiligten Gesellschaften anstelle des Belegs nach Absatz 1 Buchstabe c eine von mindestens einem Mitglied des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans unterzeichnete Erklärung einreichen, wonach sämtliche Gesellschafterinnen und Gesellschafter auf die Erstellung des Spaltungsberichts oder auf die Prüfung verzichten und die Gesellschaft die Anforderungen nach Artikel 2 Buchstabe e FusG erfüllt. In der Erklärung ist anzugeben, auf welche Unterlagen wie Erfolgsrechnungen, Bilanzen, Jahresberichte, Verzichtserklärungen oder das Protokoll der Generalversammlung sie sich stützt.