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Vernehmlassung 2006/43: Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagenverordnung, KAV) · 62 Seiten
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a. sie im Falle der Liquidation, des Konkurses oder Nachlassverfahrens den Forderungen aller übrigen Gläubigerinnen und Gläubiger im Rang nachgehen;
b. sich die Vermögensverwalterin oder der Vermögensverwalter verpflichtet hat:
1. sie weder mit eigenen Forderungen zu verrechnen noch aus eigenen Vermögenswerten sicherzustellen,
2. keinen der Kapitalbestandteile gemäss Absatz 2 Buchstabe a und c ohne vorgängige Zustimmung der Revisionsstelle so weit herabzusetzen, dass das Mindestkapital unterschritten wird.
Art. 20 Höhe der eigenen Mittel
(Art. 14 Abs. 1 Bst. d KAG)
1Vermögensverwalterinnen und -verwalter müssen dauernd eigene Mittel aufweisen, die mindestens einem Viertel der Fixkosten der letzten Jahresrechnung entsprechen. Erforderlich sind jedoch höchstens 20 Millionen Franken.
2Als Fixkosten gelten:
a. Personalaufwand;
b. Sachaufwand;
c. Abschreibungen auf dem Anlagevermögen;
d. Wertberichtigungen, Rückstellungen und Verluste.
3Derjenige Teil des Personalaufwandes, welcher ausschliesslich vom Geschäftsergebnis abhängig ist oder auf welchen kein Rechtsanspruch besteht, ist in Absatz 2 Buchstabe a in Abzug zu bringen.
4Die vorgeschriebenen eigenen Mittel sind dauernd einzuhalten.
5Vermögensverwalterinnen und -verwalter melden der Aufsichtsbehörde unverzüglich die fehlenden eigenen Mittel.
Art. 21 Anrechenbare eigene Mittel
(Art. 14 Abs. 1 Bst. d KAG)
1Juristische Personen können an die eigenen Mittel anrechnen:
a. das einbezahlte Aktien- und Partizipationskapital bei der Aktien- und der Kommanditaktiengesellschaft und das Stammkapital bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung;
b. die gesetzlichen und anderen Reserven;
c. den Gewinnvortrag;
d. den Gewinn des laufenden Geschäftsjahres, sofern ein revidierter Zwischenabschluss mit einer Erfolgsrechnung vorliegt, beschränkt auf den Betrag, welcher netto nach Abzug des geschätzten Dividendenanteils verbleibt.