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Vernehmlassung 2006/43: Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagenverordnung, KAV) · 62 Seiten

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Art. 133 Bezeichnung der Revisionsstelle

(Art. 126 KAG)

1Die Bewilligungsträger haben spätestens auf Beginn des Rechnungsjahres eine anerkannte Revisionsstelle mit der Revision zu beauftragen. Diese Pflicht gilt für Fondsleitungen auch in Bezug auf die von ihnen verwalteten kollektiven Kapitalanlagen.

2Die Aufsichtsbehörde kann für die Durchführung einer Zusatzprüfung nach Artikel 139 Absatz 1 des Gesetzes selbst eine anerkannte Revisionsstelle bezeichnen; in diesem Fall hat der Bewilligungsträger auf Verlangen der Aufsichtsbehörde einen Kostenvorschuss zu leisten.

Art. 134 Unabhängigkeit

(Art. 127 KAG)

1Die Revisionsstelle darf einen Revisionsauftrag nur annehmen oder beibehalten, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a. Sie selbst, die Mitglieder der Verwaltung und der Geschäftsführung und ihre Angestellten sind von dem zu prüfenden Bewilligungsträger, der zu prüfenden kollektiven Kapitalanlage und den diesen nahestehenden Unternehmen und Personen unabhängig. Die Aufsichtsbehörde regelt die Einzelheiten.

b. Die aus dem Revisionsauftrag eines Bewilligungsträgers und der ihm nahestehenden Unternehmen und Personen zu erwartenden jährlichen Honorareinnahmen machen nicht mehr als 10 Prozent der gesamten jährlichen Honorareinnahmen aus; die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen bewilligen.

2Die Revisionsstelle darf weder Verwaltungs- und Buchführungsaufträge des Bewilligungsträgers oder der zu prüfenden kollektiven Kapitalanlage noch sonstige Aufgaben übernehmen, die mit dem Revisionsauftrag unvereinbar sind.

3Die Vereinbarung einer Pauschalentschädigung oder eines bestimmten Zeitaufwandes für die Revision ist untersagt.

Art. 135 Pflichten

(Art. 128 KAG)

1Die anerkannten Revisionstellen sind verpflichtet:

a. die Leitung der Revisionen nur Revisorinnen und Revisoren anzuvertrauen, die der Aufsichtsbehörde gemeldet wurden und die die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen;

b. den Revisionsbericht auch der obligationenrechtlichen Revisionsstelle des Bewilligungsträgers zu unterbreiten, sofern dieser eine juristische Person ist;

c. der Aufsichtsbehörde alljährlich ihren Geschäftsbericht einzureichen.

2Sie melden der Aufsichtsbehörde folgende Tatbestände unverzüglich:

a. Änderungen der Statuten oder des Organisationsreglements;